Beschluss
2 StR 252/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einer objektiven Nothilfesituation ausgeführte, lebensgefährdende Messerhandlung kann gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich ist, um einen Angriff sofort und endgültig abzuwehren.
• Die Verpflichtung, den Einsatz eines Messers anzudrohen, besteht grundsätzlich nur gegenüber einem unbewaffneten Angreifer.
• Die bloße Kenntnis von früher aggressivem Verhalten des Angreifers begründet für sich genommen keine Einschränkung des Notwehrrechts; eine provokative Verhaltensweise des Verteidigenden muss substantiiert festgestellt werden, um das Notwehrrecht einzuschränken.
Entscheidungsgründe
Notwehr/Nothilfe: lebensgefährlicher Messerstich kann gerechtfertigt sein • Eine in einer objektiven Nothilfesituation ausgeführte, lebensgefährdende Messerhandlung kann gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich ist, um einen Angriff sofort und endgültig abzuwehren. • Die Verpflichtung, den Einsatz eines Messers anzudrohen, besteht grundsätzlich nur gegenüber einem unbewaffneten Angreifer. • Die bloße Kenntnis von früher aggressivem Verhalten des Angreifers begründet für sich genommen keine Einschränkung des Notwehrrechts; eine provokative Verhaltensweise des Verteidigenden muss substantiiert festgestellt werden, um das Notwehrrecht einzuschränken. Der Angeklagte gehörte zu einer Gruppe, die in der ehemaligen Pizzeria eine Marihuanaplantage abbauen wollte. Es gab Streit über Stromkosten und am Vorabend Drohungen des Nebenklägers. Am Tatmorgen trafen mehrere Personen in der Pizzeria ein; der Nebenkläger erschien kurz danach mit einem Teppichmesser, drohte und stach nach einem Begleiter, der ausweichen konnte. Der Nebenkläger lief dann mit dem Messer auf den Angeklagten zu; dieser zog ein Messer und stach dem Nebenkläger in den oberen Rücken, wobei er die Lebensgefahr erkannte und in Kauf nahm. Der Nebenkläger erlitt eine lebensgefährliche Verletzung und musste notoperiert werden; ein weiterer Begleiter wurde in das Bein gestochen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, lehnte jedoch eine Rechtfertigung durch Nothilfe ab. • Der Senat prüft, ob die Rechtfertigungsgründe der Notwehr bzw. Nothilfe (§ 32 StGB) gegeben sind; maßgeblich ist die objektive Lage zum Zeitpunkt der Verteidigungshandlung. • Nach ständiger Rechtsprechung ist erforderlich, dass die Verteidigungshandlung geeignet ist, den Angriff sofort und endgültig abzuwehren und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel darstellt; unter Umständen kann auch der sofortige, lebensgefährdende Einsatz eines Messers gerechtfertigt sein. • Die Pflicht, den Messereinsatz anzudrohen, besteht grundsätzlich nur gegenüber einem unbewaffneten Angreifer; hier war der Nebenkläger selbst mit einem Teppichmesser bewaffnet, sodass eine Androhung nicht zwingend erforderlich war. • Eine Einschränkung des Notwehrrechts setzt ein schuldhaftes, das heißt provozierendes Vorverhalten des Verteidigenden oder andere gewichtige Umstände voraus; bloße Kenntnis von vorheriger Aggressivität oder eine unbestimmte Abrede am Vorabend genügt dafür nicht. • Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte die Wahl eines weniger gefährlichen Abwehrmittels möglich und zumutbar gewesen wäre; insbesondere fehlen tragfähige Feststellungen zur konkreten Kampflage, zur Zumutbarkeit eines Ausweichens oder zur Belastung durch etwaige Provokation des Angeklagten. • Vor dem Hintergrund der unzureichenden Feststellungen und der möglichen Rechtfertigung nach § 32 StGB hebte der Senat das Urteil auf und verwies zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten erfolgreich gemacht und das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Der Senat stellt fest, dass die Gründe des Landgerichts, eine Nothilfe nach § 32 StGB zu verneinen, nicht tragfähig belegt sind. Insbesondere war nicht überzeugend dargelegt, dass der Angeklagte zur Androhung oder zur Wahl eines milderen Verteidigungsmittels verpflichtet gewesen wäre oder sein Notwehrrecht durch schuldhaftes Vorverhalten eingeschränkt sei. Wegen unvollständiger und widersprüchlicher Feststellungen wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, an eine andere als schwurgerichtlich zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.