Beschluss
4 StR 287/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person setzt eine überzeugende Feststellung voraus, dass die Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt aufgrund akuter Alkoholintoxikation widerstandsunfähig war.
• Bei Annahme, ein bestimmter Blutalkoholgehalt (hier etwa 2,3–2,5 ‰) sei erforderlich für die angenommene Widerstandsunfähigkeit, darf das Gericht offenlassen, ob dieser Wert tatsächlich erreicht wurde; es muss die Blutalkoholkonzentration bestimmen oder ihre Unbestimmbarkeit hinreichend begründen.
• Lückenhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Alkoholisierung, auf der die Verurteilung beruht, macht Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zur alkoholbedingten Widerstandsunfähigkeit (4 StR 287/17) • Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person setzt eine überzeugende Feststellung voraus, dass die Nebenklägerin zum Tatzeitpunkt aufgrund akuter Alkoholintoxikation widerstandsunfähig war. • Bei Annahme, ein bestimmter Blutalkoholgehalt (hier etwa 2,3–2,5 ‰) sei erforderlich für die angenommene Widerstandsunfähigkeit, darf das Gericht offenlassen, ob dieser Wert tatsächlich erreicht wurde; es muss die Blutalkoholkonzentration bestimmen oder ihre Unbestimmbarkeit hinreichend begründen. • Lückenhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Alkoholisierung, auf der die Verurteilung beruht, macht Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung erforderlich. Der Angeklagte verbrachte den Abend des 22. August 2015 mit der Nebenklägerin und einer Zeugin; beide Frauen tranken Wodka-Eistee. Später besuchten sie einen Zeugen, danach fuhr der Angeklagte mit der eingeschlafenen Nebenklägerin zu sich nach Hause. Dort befand sich die Nebenklägerin nach den Feststellungen in einem nahezu lethargischen Zustand und konnte nur noch eingeschränkt handeln. Der Angeklagte führte vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr und wiederholte diesen später in der Nacht. Die Strafkammer am Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person; das Urteil stützte sich wesentlich auf medizinische Einschätzungen zur Alkoholisierung der Nebenklägerin. • Das Landgericht ging davon aus, die Nebenklägerin habe sich infolge einer akuten Alkoholintoxikation in einem apathischen, zur Widerstandsunfähigkeit führenden Zustand befunden und stützte diese Annahme maßgeblich auf Ausführungen einer psychiatrischen Sachverständigen. • Die Sachverständige nannte für nicht trinkgewohnte, zierliche Personen bereits ab ca. 2,3–2,5 ‰ Blutalkohol ernste Veränderungen mit apathischem, schläfrigem Zustand möglich; eine konkrete Bestimmung der Blutalkoholkonzentration der Nebenklägerin hielt sie wegen Unklarheiten zu Trinkmengen und -zeiten für nicht möglich. • Das Landgericht folgte dieser Einschätzung, traf jedoch keine Feststellungen zur konkreten Blutalkoholkonzentration der Nebenklägerin zu den Tatzeitpunkten, obwohl im Urteil relativ genaue Angaben zu Trinkmengen und -zeiten wiedergegeben sind. • Rechtlich ist die Beweiswürdigung lückenhaft: Wenn das Gericht die Widerstandsunfähigkeit von einem bestimmten Blutalkoholwert abhängig macht, darf es offenlassen, ob dieser Wert erreicht war, nicht; es muss die Blutalkoholkonzentration bestimmen oder nachvollziehbar darlegen, warum dies nicht möglich ist. • Angesichts der vorhandenen Angaben wäre eine Berechnung oder die Hinzuziehung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen zur Ermittlung der Blutalkoholkonzentration zumutbar und erforderlich gewesen. • Wegen dieser lückenhaften Feststellungen zur Alkoholisierung kann die auf dieser Basis erfolgte Verurteilung nicht aufrechterhalten werden; die getroffenen Feststellungen sind mitaufzuheben. Das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung hinsichtlich der Alkoholisierung der Nebenklägerin; insbesondere fehlt eine Feststellung der Blutalkoholkonzentration, obwohl das Gericht selbst einen konkreten Promillebereich als relevant herangezogen hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das neue Tatgericht wird gegebenenfalls einen rechtsmedizinischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, um die Alkoholisierung und damit das Vorliegen von Widerstandsunfähigkeit belastbar zu klären.