Entscheidung
IX ZB 76/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:111217BIXZB76
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:111217BIXZB76.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 76/17 vom 11. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 11. Dezember 2017 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landesgerichts Ulm vom 28. August 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.493,05 € festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwer- deverfahren ist unbegründet, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, sich erfolglos um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt bemüht zu haben. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unter- 1 2 - 3 - nommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu dar- legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN). Demgegenüber hat die Klägerin nicht dargelegt, sich überhaupt um die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalt bemüht zu haben. 2. Die Rechtsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts durch das Berufungsgericht richtet, nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz gegen die Ablehnung eines Antrages auf Beiordnung eines Notanwalts die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde ausdrücklich vor (§ 78b Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Landgericht in sei- nem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Überdies hat das Landgericht den Antrag mit zutreffender Begründung abgelehnt. Trotz eines entsprechenden Hinweises hat die Klägerin nicht hinrei- chend dargetan, für die Durchführung der Berufung keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (§ 78b Abs. 1 ZPO). 3. Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 2. Juni 2017 richtet, ist die Rechtsbeschwerde ge- mäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustel- lung des angefochtenen Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 3 4 - 4 - Die Klägerin selbst ist nicht postulationsfähig. Entgegen ihrer Ansicht verstößt der § 78 Abs. 1 ZPO zu entnehmende Anwaltszwang nicht gegen hö- herrangiges Recht. Er dient der Qualität und dem Funktionieren des Rechts- schutzes und damit der verfassungsmäßigen Ordnung. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren trägt wesentlich zur Ausschöpfung des tatsächli- chen und rechtlichen Prozessstoffes bei. Sie führt außerdem zu einer Versach- lichung des Rechtsstreits, die dem raschen und reibungslosen Prozessverlauf zugutekommt. Durch diese Zwecke ist die mit dem Anwaltszwang einhergehen- de Beschränkung der Parteirechte hinreichend sachlich gerechtfertigt und we- gen der Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiord- nung eines Anwalts gemäß den §§ 78b, 78c ZPO auch zumutbar (BGH, Be- schluss vom 12. November 2014 - IX ZB 61/14, nv mwN). Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 02.06.2017 - 7 C 975/15 - LG Ulm, Entscheidung vom 28.08.2017 - 1 S 99/17 - 5