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Beschluss

2 StR 308/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verjährungsbeginn bei Untreue tritt mit dem endgültigen Vermögensverlust ein; dieser ist bereits mit dem Geldeingang bei der Scheinrechnungsausstellerin gegeben, wenn die Kontrolle über die Mittel ab diesem Zeitpunkt außerhalb des Unternehmens liegt. • Bei kollektivem Zusammenwirken begründet bloße Billigung durch eine hierarchisch hervorgehobene Stellung nicht ohne Weiteres Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB; es bedarf Feststellungen zu eigenen, objektiv wesentlichen Tatbeiträgen. • Ist für die Verjährungsfrage und die Tatbeendigung bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr der Zeitpunkt der Leistungserfüllung entscheidend, darf das Revisionsgericht widersprüchliche Sachfeststellungen nicht selbst durch eigene Ermittlungen ersetzen, sondern hat zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verjährung bei Untreue und Anforderungen an Mittäterschaftsfeststellungen • Ein Verjährungsbeginn bei Untreue tritt mit dem endgültigen Vermögensverlust ein; dieser ist bereits mit dem Geldeingang bei der Scheinrechnungsausstellerin gegeben, wenn die Kontrolle über die Mittel ab diesem Zeitpunkt außerhalb des Unternehmens liegt. • Bei kollektivem Zusammenwirken begründet bloße Billigung durch eine hierarchisch hervorgehobene Stellung nicht ohne Weiteres Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB; es bedarf Feststellungen zu eigenen, objektiv wesentlichen Tatbeiträgen. • Ist für die Verjährungsfrage und die Tatbeendigung bei Bestechung im geschäftlichen Verkehr der Zeitpunkt der Leistungserfüllung entscheidend, darf das Revisionsgericht widersprüchliche Sachfeststellungen nicht selbst durch eigene Ermittlungen ersetzen, sondern hat zurückzuverweisen. Der Angeklagte war langjähriger Vorstandsvorsitzender der M.-AG; mehrere Mitangeklagte waren leitend im Vertrieb bzw. in der kaufmännischen Abteilung tätig. Zur Generierung und Verschleierung von Schmiergeldern wurde eine Tochterfirma in der Schweiz (V.) eingesetzt, die Scheinrechnungen stellte und Gelder entgegennahm, über die Mitarbeitende der M. anschließend verfügten. Vertriebler forderten kalkulatorisch Mittel für Projekte an, die kaufmännische Abteilung verbuchte angebliche Beratungshonorare der V. und überwies auf ein Schweizer Konto; Bargeldauszahlungen erfolgten dort gegen Quittung. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Bestechung (§ 299 StGB) in acht Fällen und wegen Untreue (§ 266 StGB) in 17 Fällen; Vollstreckung zur Bewährung. Der Angeklagte legte Revision ein, mit Rügen zu Verfahrensfehlern, Verjährung und fehlender Tragfähigkeit der Feststellungen zur Mittäterschaft. • Verfahrensrügen ohne Erfolg insoweit die Revision nicht erfolgreich war (§ 349 Abs. 2 StPO). • Untreue: Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78a StGB beginnt Verjährung mit der Beendigung der Tat, die bei Untreue mit dem endgültigen Vermögensverlust eintritt. Hier lag dieser Zeitpunkt im Eingang der Zahlungen bei der V., weil ab dann die Kontrolle über die Mittel außerhalb der M. lag. Da das Ermittlungsverfahren erst am 9.2.2011 bekanntgegeben wurde, sind Taten, die vor dem 9.2.2006 beendet wurden (Fälle II.13, 15, 16, 19), verjährt; die Verfahren sind gemäß § 206a StPO einzustellen. • Bestechung (§ 299 StGB): Die Tatbeendigung bemisst sich nach der vollständigen Umsetzung der unrechtlichen Vereinbarung; dafür ist der Zeitpunkt der bevorzugenden Handlung bzw. der Erfüllung durch den Bestochenen maßgeblich. Bei Fall II.7 sind widersprüchliche Feststellungen zu diesem Zeitpunkt enthalten, weshalb das Revisionsgericht nicht selbst durch freie Beweiswürdigung entscheiden darf und zurückverweisen muss. • Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB): Das Landgericht hat überwiegend nur Billigung und die exponierte Stellung des Angeklagten festgestellt. Das genügt nicht für Mittäterschaft; es fehlen Feststellungen zu eigenen wesentlichen Tatbeiträgen oder zur aktiven Teilnahme (z. B. Rechnungsfreizeichnungen). Eine Verurteilung kann daher für die betroffenen Fälle nicht getragen werden, ohne dass in neuer Verhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden. • Möglichkeit weiterer Qualifikationen: Das Revisionsgericht lässt offen, dass in einer neuen Hauptverhandlung ein Organisationsdelikt oder eine andere Form der Beteiligung feststellbar sein könnte; insoweit sind die verbleibenden Fragen an das Tatgericht zu verweisen. Der Revision des Angeklagten wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des Landgerichts wird in den Fällen II.13, 15, 16 und 19 aufgehoben und das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt; die Kosten dafür trägt die Staatskasse. Weitere Teile des Urteils, insbesondere die Verurteilungen in den Fällen II.1, 2, 4–8 (Bestechung) und II.9–12, 14, 17, 18, 20–25 (Untreue), sowie die Feststellungen werden aufgehoben, weil die zugrunde liegenden Feststellungen die Annahme von Mittäterschaft nicht tragen; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Gesamtstrafe und die verbliebenen Kosten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird im Übrigen verworfen; insoweit bleibt eine Verurteilung (insbesondere in Fall II.3) bestehen, weil diese den rechtlichen Prüfungen standhält. Das Ergebnis führt dazu, dass einzelne Taten eingestellt sind, andere zur erneuten Aufklärung und Entscheidung an das Tatgericht zurückgegeben werden, sodass das endgültige Straf- und Verantwortungsbild in der neuen Verhandlung zu klären ist.