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Entscheidung

2 StR 414/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:121217B2STR414
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:121217B2STR414.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 414/17 vom 12. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2017 auf An- trag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Gießen vom 16. Februar 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona- ten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Ent- scheidungsformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- spruch. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Annahme voller Schuldfähigkeit begründet hat, sind nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei Bege- hung der Taten vermindert schuldfähig gewesen wäre (UA S. 8). Bei sei- ner Bewertung hat es sich auf die 'ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen S. ' gestützt (UA S. 8). Dieser hat festgestellt, 'dass bei dem Angeklagten pädophile Neigungen in min- destens einer pädophilen Nebenströmung vorliegen und dass deren Ge- wichtung unter Berücksichtigung vor allem des massiven Umfangs bei ihm aufgefundenen kinderpornographischen Materials weitaus stärker in Richtung einer Kernpädophilie einzuordnen ist, als in anderen Fällen, in denen Täter, wie der Angeklagte, sexuelles Interesse nicht nur an Kin- dern, sondern auch an erwachsenen Frauen haben' (UA S. 7). Das Vor- liegen einer 'psychischen Störung' bei dem Angeklagten hat er nach den durchgeführten diagnostischen Untersuchungen ausgeschlossen (UA S. 8). Das Landgericht hat diese 'Sichtweise' des Sachverständigen als richtig beurteilt und sieht dieses Ergebnis dadurch bestätigt, dass der Angeklagte 'stets reflektiert handelte, Grenzen der Geschädigten akzep- tierte und zugleich darauf bedacht war, die Tatumstände so zu gestalten, dass seine Taten in ihrem eigentlichen Kern lange unentdeckt blieben' (UA S. 8). Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Die richterliche Entschei- dung, ob die Fähigkeit des Täters, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Begehung der jeweiligen Tat erheblich vermindert war, besteht in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (BGH, Urteil vom 25. März 2015 – 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688, 689). Zuerst ist die Feststellung erforderlich, dass bei 2 - 4 - dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Aus- maß erreicht, dass sie unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu unter- suchen. Die anschließende Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ist eine Rechtsfrage, die das Tatgericht selbst zu beantworten hat, nicht der Sachverständige (BGHSt 49, 45, 53; BGH aaO). Wird im Einzelfall eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB bejaht, so liegt mit der damit festgestellten Schwere der Abartigkeit auch eine erhebliche Beeinträchti- gung des Steuerungsvermögens gemäß § 21 StGB nahe (vgl. BGH Urteil vom 15. März 2016 – 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.; BGH aaO). Mit der Feststellung, dass bei dem Angeklagten 'pädophile Neigungen in Richtung einer Kernpädophilie' vorliegen, konnte sich das Landgericht nicht auf die Mitteilung beschränken, dass der Sachverständige psychi- sche Störungen ausgeschlossen hat (UA S. 8). Abgesehen davon, dass die Ausführungen des Sachverständigen hierzu nicht nachvollziehbar mitgeteilt werden, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, ob der Sachverständige neben den festgestellten Persönlichkeitsakzentuie- rungen bei der Prüfung der psychischen Störungen die festgestellten pä- dophilen Neigungen des Angeklagten noch im Blick hatte und sich hier- mit auch im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Prüfung eine er- hebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten anzunehmen ist. Nicht jede Devianz im Sexualver- halten in Form einer Pädophilie ist zwar ohne weiteres gleichzusetzen mit einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Es kann auch nur eine gestörte sexuelle Entwicklung vorliegen, die als allgemeine Störung der Persönlichkeit, des Sexualverhaltens oder der Anpassung nicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abar- tigkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht (BGH Beschluss vom 10. Sep- tember 2013 – 2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8, 9). Eine festgestellte Pä- dophilie kann im Einzelfall aber eine schwere andere seelische Abartig- keit und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit be- gründen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltens- schablone geworden sind, die sich durch eine abnehmende Befriedi- gung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des - 5 - Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.; BGH Urteil vom 15. März 2016 – 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.; BGH Urteil vom 20. März 2015 – 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688, 689). Ob die sexuelle Devianz in Form einer Pädophilie einen Aus- prägungsgrad erreicht, der dem Eingangsmerkmal der schweren ande- ren seelischen Abartigkeit zugeordnet werden kann, ist aufgrund einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und seiner Taten zu beurteilen (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 2010 – 2 StR 48/10; BGH Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362/16, StraFo 2017, 247 ff.). Dabei kommt es darauf an, ob die sexuellen Neigungen die Persönlichkeit des Täters so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erfor- derlichen Hemmungen aufzubringen vermag (BGH Urteil vom 15. März 2016 – 1 StR 526/15, StV 2017, 29 ff.). Es ist nicht auszuschließen, dass die gebotene Gesamtschau der Per- sönlichkeit des Angeklagten unter Einbeziehung seiner Entwicklung, sei- nes Charakterbildes sowie der ihm zur Last gelegten Taten und der ihnen zugrunde liegenden Motive, vor allem die Verurteilung des Ange- klagten wegen des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials, wo- bei zu berücksichtigen ist, dass das ausgesprochen umfangreiche Bild- material im November 2013 und damit in zeitlicher Nähe zum Tatzeit- raum bei dem Angeklagten sichergestellt wurde, bereits auf eine gedank- liche Einengung des Angeklagten auf sexuelle Handlungen mit Kindern und insoweit süchtige Entwicklung des Angeklagten hindeuten können. Dabei darf auch die Art und Weise, wie der Angeklagte den sexuellen Kontakt zu dem Kind hergestellt und sodann fortgesetzt hat, nicht unbe- rücksichtigt bleiben. Der Heiratsantrag gegenüber der Mutter und das Schaffen finanzieller Anreize oder Abhängigkeiten (monatliches Haus- haltsgeld, Handy) ist in Bezug auf den Ausbau des Raffinements des Angeklagten zur Erlangung ungestörter sexueller Kontakte mit Kindern in den Blick zu nehmen." Dem kann sich der Senat nicht verschließen.3 - 6 - Der neue Tatrichter wird auch die einbezogenen Einzelstrafen aus dem früheren Urteil in den Urteilsgründen mitzuteilen haben, damit die Gesamt- strafenbildung nachvollzogen werden kann. RiBGH Dr. Appl ist krank- heitsbedingt an der Unter- schrift gehindert. Eschelbach Eschelbach Bartel Grube Schmidt 4