OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 StR 303/17

BGH, Entscheidung vom

10mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Allein das persönliche Pflichtgefühl gegenüber Angehörigen ersetzt nicht den eigenen Vermögensvorteil i.S.v. § 96 Abs.1 Nr.2 AufenthG. • Gewerbsmäßigkeit nach § 97 Abs.2 AufenthG setzt Eigennützigkeit und das Ziel einer dauerhaften Einnahmequelle durch wiederholtes Handeln voraus. • Die Bereicherung Dritter begründet nur dann einen der Tatbestandselemente des § 96 Abs.1 Nr.2 AufenthG, wenn der Täter dadurch von eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Begünstigten freigestellt wird. • Fehlen hinreichende Feststellungen zu Eigennutz oder Vermögensvorteilen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme von Eigennutz und Gewerbsmäßigkeit beim Einschleusen ohne eigenen Vermögensvorteil • Allein das persönliche Pflichtgefühl gegenüber Angehörigen ersetzt nicht den eigenen Vermögensvorteil i.S.v. § 96 Abs.1 Nr.2 AufenthG. • Gewerbsmäßigkeit nach § 97 Abs.2 AufenthG setzt Eigennützigkeit und das Ziel einer dauerhaften Einnahmequelle durch wiederholtes Handeln voraus. • Die Bereicherung Dritter begründet nur dann einen der Tatbestandselemente des § 96 Abs.1 Nr.2 AufenthG, wenn der Täter dadurch von eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Begünstigten freigestellt wird. • Fehlen hinreichende Feststellungen zu Eigennutz oder Vermögensvorteilen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Angeklagte versuchte, ihre Mutter und ihren Bruder legal aus dem Irak nach Deutschland zu holen; als dies nicht gelang, wandte sie sich an eine Schleusergruppe. Mangels eigener finanzieller Mittel erklärte sie sich bereit, an Durchschleusungen von Personen aus dem Iran über Deutschland nach Kanada mitzuwirken. Als Gegenleistung wurden ihr die Organisation der Schleusung ihrer Angehörigen und Passablichtungen in Aussicht gestellt. Aufgrund dieser Abmachung betreute und unterstützte sie in fünf Fällen die Weiterreise der zu schleusenden Personen. Das Landgericht verurteilte sie zunächst wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens; nach Revision änderte das Landgericht das Urteil und verurteilte sie in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Die Angeklagte legte Revision mit der Sachrüge ein. • Rechtliche Voraussetzungen: Angewandte Normen sind § 95 Abs.1 Nr.2, § 96 Abs.1 Nr.2 und § 97 Abs.2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit strafprozessualen Regelungen. • Vermögensvorteil (§ 96 Abs.1 Nr.2 AufenthG): Ein Vermögensvorteil setzt eine günstigere Gestaltung der eigenen Vermögenslage voraus; entscheidend ist, dass der Täter selbst den Vorteil erhält oder von eigenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Begünstigten freigestellt wird. Allein die persönliche Verpflichtung oder Absicht, Angehörigen zu helfen, genügt nicht. • Gewerbsmäßigkeit (§ 97 Abs.2 AufenthG): Gewerbsmäßiges Handeln verlangt Eigennützigkeit und das Bestreben, durch wiederholte Taten eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen; der Täter muss sich einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. • Feststellungslücke: Die getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass die Angeklagte selbst einen Vermögensvorteil erlangte oder sich diesen versprechen ließ, noch dass sie gewerbsmäßig handelte. Die in Aussicht gestellte Gegenleistung kam den Angehörigen zugute und führte nicht zu einer Freistellung von Verbindlichkeiten der Angeklagten. • Ergebnisfolgen: Mangels gesicherter Feststellungen zu Eigennutz und Vermögensvorteil kann die Verurteilung nach den genannten Vorschriften nicht aufrechterhalten werden; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht derselben Ordnung zu verweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten teilweise stattgegeben und das landgerichtliche Urteil aufgehoben. Es fehlt an ausreichenden Feststellungen dafür, dass die Angeklagte einen eigenen Vermögensvorteil im Sinne des § 96 Abs.1 Nr.2 AufenthG erlangte oder sich einen solchen versprechen ließ, sowie an Nachweis gewerbsmäßigen Handelns nach § 97 Abs.2 AufenthG, weil die versprochene Gegenleistung den Angehörigen zugutekam und keine Freistellung von Verbindlichkeiten der Angeklagten erfolgte. Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Wuppertal zurückzuverweisen. Die Verurteilung konnte unter den getroffenen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden.