Beschluss
3 StR 558/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden; Einziehung ist keine solche Maßregel und bei schuldunfähigen Tätern nur im selbständigen Einziehungsverfahren möglich.
• Für die selbständige Einziehung nach § 440 aF/§ 435 nF ist ein gesonderter, in den Voraussetzungen und Tatsachen begründeter Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich; bloße Hinweise im Sicherungsantrag oder ein Vortrag im Schlussvortrag genügen nicht.
• Fehlt der erforderliche gesonderte Einziehungsantrag, ist die Einziehungsentscheidung verfahrensrechtlich mangelhaft und aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Einziehung bei schuldunfähigem Täter nur im gesonderten Einziehungsverfahren • Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden; Einziehung ist keine solche Maßregel und bei schuldunfähigen Tätern nur im selbständigen Einziehungsverfahren möglich. • Für die selbständige Einziehung nach § 440 aF/§ 435 nF ist ein gesonderter, in den Voraussetzungen und Tatsachen begründeter Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich; bloße Hinweise im Sicherungsantrag oder ein Vortrag im Schlussvortrag genügen nicht. • Fehlt der erforderliche gesonderte Einziehungsantrag, ist die Einziehungsentscheidung verfahrensrechtlich mangelhaft und aufzuheben. Der Beschuldigte wurde in einem Sicherungsverfahren nach § 413 StPO in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Bei ihm waren Gegenstände sichergestellt, darunter eine Axt, die das Landgericht zur Einziehung bestimmt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Antragsschrift auf die Gegenstände hingewiesen und im Schlussvortrag die Einziehung der Axt beantragt. Ein gesonderter, form- und inhaltlich ordnungsgemäßer Antrag auf selbständige Einziehung nach § 440 StPO aF/§ 435 StPO nF wurde nicht gestellt. Der Beschuldigte legte Revision ein; diese hatte Erfolg hinsichtlich der Einziehung, im Übrigen blieb die Revision erfolglos. • Nach Prüfung bestehen im Maßregelausspruch keine Rechtsfehler zugunsten des Beschuldigten, die Unterbringung bleibt bestehen. • Einziehungen zählen im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO nicht zu den zulässigen Maßregeln der Besserung und Sicherung. • Bei schuldunfähigen Tätern ist die Einziehung nur im selbständigen Einziehungsverfahren möglich; hierfür verlangt die Rechtsprechung einen gesonderten Antrag der Staatsanwaltschaft sowie die Darlegung der für die Einziehung relevanten Tatsachen gemäß den Anforderungen an die Anklageschrift (§ 200 StPO) (§ 440 Abs. 2 aF/§ 435 Abs. 2 nF). • Die bloße Nennung von Gegenständen in der Antragsschrift zum Sicherungsverfahren und ein Vortrag bzw. Antrag im Schlussvortrag erfüllen nicht die formellen und materiellen Anforderungen eines selbständigen Einziehungsantrags. • Da dieser gesonderte Antrag nicht vorlag, fehlte eine Verfahrensvoraussetzung für die Einziehung; die Einziehungsentscheidung ist damit aufzuheben. • Der Teilerfolg der Revision ist geringfügig, sodass der Beschwerdeführer unter den Gesichtspunkten des § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden kann. Die Revision des Beschuldigten führt teilweise zum Erfolg: Die Entscheidung über die Einziehung der Axt wird aufgehoben, da ein gesonderter, form- und inhaltlich substantiiert begründeter Antrag auf selbständige Einziehung nach § 440 aF/§ 435 nF fehlt. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt dagegen bestehen, weil im Maßregelausspruch keine Rechtsfehler zu Lasten des Beschuldigten vorlagen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.