Beschluss
VI ZB 24/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargetan sind.
• Wiedereinsetzung kann versagt werden, wenn das Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
• Ein Vertrauensschutz auf Gewährung einer beantragten Fristverlängerung besteht nur, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden durfte.
• Ein Akteneinsichtsgesuch rechtzeitig zu stellen genügt nur, wenn nach dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf noch Zeit verbleibt, die Rechtsmittelbegründung vor Fristablauf zu fertigen und einzureichen.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig; Wiedereinsetzungsablehnung bleibt bestehen • Eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargetan sind. • Wiedereinsetzung kann versagt werden, wenn das Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. • Ein Vertrauensschutz auf Gewährung einer beantragten Fristverlängerung besteht nur, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden durfte. • Ein Akteneinsichtsgesuch rechtzeitig zu stellen genügt nur, wenn nach dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf noch Zeit verbleibt, die Rechtsmittelbegründung vor Fristablauf zu fertigen und einzureichen. Die Klägerin klagt wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung; das Landgericht wies die Klage ab. Gegen das Urteil legte sie Berufung ein; die Berufungsbegründungsfrist war einmal bis zum 9. Mai 2017 verlängert worden. Am letzten Fristtag beantragte die Klägerin eine nochmalige Verlängerung und zugleich Akteneinsicht, weil sie ein eigenes Gutachten einholen wollte. Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass die Einwilligung des Gegners für die Verlängerung nicht vorliege. Die Klägerin erklärte ihren Schriftsatz hilfsweise als Wiedereinsetzungsantrag. Nach Gewährung der Akteneinsicht am 6. Juni 2017 legte sie am 9. Juni 2017 die Berufungsbegründung vor. Das Oberlandesgericht lehnte die Fristverlängerung ab, wies die Wiedereinsetzung zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. • Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde verneint: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen und die Rüge keine Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz hinreichend darlegt (§§ 574 Abs.1, 522 Abs.1, 238 Abs.2 ZPO). • Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist zulässig: Das Verhalten der Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen; sie durfte nicht darauf vertrauen, dass eine Fristverlängerung entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 520 Abs.2 S.2–3 ZPO ohne die nötige Einwilligung gewährt werde. • Vertrauensprüfung: Ein Berufungsführer kann nur dann auf Bewilligung einer beantragten Fristverlängerung vertrauen, wenn deren Gewährung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten war; dies war hier nicht der Fall (st. Rspr.). • Akteneinsichtsgesuch als Heilmittel ungeeignet: Ein am letzten Tag gestelltes Akteneinsichtsgesuch genügt nur, wenn nach dem gewöhnlichen Geschäftsverlauf noch ausreichend Zeit verbleibt, die Begründung zu erstellen und einzureichen; das war nicht dargetan. • Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten: Dieser muss rechtzeitig mit der Begründung beginnen und sicherstellen, dass fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und eingereicht werden; Fristen dürfen zwar grundsätzlich ausgeschöpft werden, doch reicht das Akteneinsichtsgesuch hier nicht als Entschuldigung aus. • Offen bleiben konnte, ob bei Ausbleiben rechtzeitiger Akteneinsicht ohne Einwilligung des Gegners eine Fristverlängerung über die in § 520 Abs.2 S.3 ZPO genannte Frist hinaus in Betracht kommt, weil die Klägerin den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hatte. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2017 war unzulässig und wurde verworfen. Die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags und die Zurückweisung der Berufung bleiben damit bestehen, weil die Klägerin nicht darlegte, dass die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung vorliegen und das Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten ihr zuzurechnen ist. Ein Vertrauen auf Bewilligung der beantragten Fristverlängerung bestand nicht mit der hierfür erforderlichen großen Wahrscheinlichkeit. Schließlich war das am letzten Fristtag gestellte Akteneinsichtsgesuch nicht geeignet, die Fristversäumnis zu entschuldigen, weil nicht dargetan wurde, dass danach noch ausreichend Zeit zur Fertigstellung der Berufungsbegründung verbleiben konnte. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.