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Urteil

VI ZR 611/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist als Gegenstandswert der berechtigte Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zugrunde zu legen; dies entspricht dem Wiederbeschaffungsaufwand. • Anwaltliche Tätigkeiten zur Ermittlung oder Verwertung des Restwerts erhöhen den im Außenverhältnis anzusetzenden Gegenstandswert nicht. • Kosten für die anwaltliche Restwertverwertung sind nur dann gesondert erstattungsfähig, wenn sie adäquat kausal auf dem Unfall beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wegen besonderer Umstände erforderlich und zweckmäßig war.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert für vorgerichtliche Anwaltskosten: Wiederbeschaffungsaufwand ohne Erhöhung durch Restwertverwertung • Bei der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist als Gegenstandswert der berechtigte Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zugrunde zu legen; dies entspricht dem Wiederbeschaffungsaufwand. • Anwaltliche Tätigkeiten zur Ermittlung oder Verwertung des Restwerts erhöhen den im Außenverhältnis anzusetzenden Gegenstandswert nicht. • Kosten für die anwaltliche Restwertverwertung sind nur dann gesondert erstattungsfähig, wenn sie adäquat kausal auf dem Unfall beruhen und die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wegen besonderer Umstände erforderlich und zweckmäßig war. Der Kläger machte nach einem regulierten Verkehrsunfall zusätzliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Alleinhaftenden geltend. Das beschädigte Fahrzeug hatte einen Wiederbeschaffungswert von 5.200 €, einen Restwert von 1.500 € und dadurch einen Wiederbeschaffungsaufwand von 3.700 €. Die Beklagte erstattete bereits Kosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 4.516 € (Wiederbeschaffungsaufwand plus weitere Kosten). Der Kläger verlangte stattdessen die Berechnung aus einem höheren Gegenstandswert von 6.016 €, weil er den vollen Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts zugrunde gelegt sehen wollte und behauptete, den Anwalt auch mit der Restwertverwertung beauftragt zu haben. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; der Kläger rief den BGH an, der die Revision zurückwies. • Der Gegenstandswert zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bemisst sich nach der begründeten Schadensersatzforderung des Geschädigten gegenüber dem Schädiger, das ist der Wiederbeschaffungsaufwand. • Im Außenverhältnis ist der Restwert bei der Bezifferung der Schadensersatzforderung abzuziehen; anwaltliche Tätigkeiten zur Ermittlung oder Verwertung des Restwerts führen deshalb nicht zu einer Erhöhung des anzusetzenden Gegenstandswerts. • Soweit der Kläger geltend macht, seinen Anwalt auch mit der Restwertverwertung beauftragt zu haben, ändert dies nichts an der Bemessung des Gegenstandswerts im Außenverhältnis. • Eigenständige erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten für die Restwertverwertung kommen nur in Betracht, wenn sie adäquat kausal durch das Schadensereignis verursacht sind und aufgrund besonderer Umstände (z. B. schwere Verletzungen oder konkrete rechtliche Schwierigkeiten) die Hinzuziehung eines Anwalts für den Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war. • Im Streitfall sind solche besonderen Umstände weder festgestellt noch substantiiert vorgetragen worden, und der Kläger hat keine eigenständige gebührenrechtliche Schadensposition für die Restwertverwertung geltend gemacht. • Der Senat stützt sich auf seine Parallelentscheidung VI ZR 465/16 und frühere Rechtsprechung zur Abgrenzung der erstattungsfähigen Anwaltskosten gegenüber dem Schädiger. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus dem von ihm geforderten höheren Gegenstandswert, weil der anzusetzende Gegenstandswert dem berechtigten Schadensersatzanspruch (Wiederbeschaffungsaufwand abzüglich Restwert) entspricht. Anwaltliche Tätigkeiten zur Restwertermittlung oder -verwertung erhöhen den Gegenstandswert im Außenverhältnis nicht. Nur bei Vorliegen besonderer, hier nicht gegebenener Umstände könnten zusätzliche Kosten für die Restwertverwertung als eigene Schadensposition in Betracht kommen, was der Kläger nicht dargelegt hat.