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Entscheidung

2 ARs 524/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:131217B2ARS524
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:131217B2ARS524.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 524/17 2 AR 321/17 vom 13. Dezember 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache des wegen Führungsaufsicht Az.: 23 AR-232 Js 381/13-3/17 BEW Amtgericht Heinsberg 9 AR-232 Js 381/13-61/17 BEW Amtsgericht Iserlohn - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 13. Dezember 2017 beschlossen: Die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht werden dem Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg übertragen. Gründe: Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 11. Mai 2012 wegen besonders schweren Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Woh- nungseinbruchsdiebstahls und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, die er vom 25. Januar 2012 an in der Justizvollzugsanstalt I. verbüßte. Darüber hin- aus wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 27. März 2014, rechts- kräftig seit 4. April 2014, wegen einer während des laufenden Strafvollzugs be- gangenen Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen unter Einbezie- hung der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Neuss zu einer Einheitsju- gendstrafe von vier Jahren verurteilt, die er bis zum 18. Januar 2016 vollständig verbüßt hat. Mit Beschluss vom 5. Januar 2016 ordnete das Amtsgericht Iser- lohn gemäß § 68f Abs. 1 StGB an, dass die nach Vollverbüßung der Jugend- 1 - 3 - strafe von vier Jahren eingetretene Führungsaufsicht bestehen bleibt. Das Amtsgericht setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf zwei Jahre fest und ord- nete unter anderem an, dass der Verurteilte unter die Aufsicht und Leitung ei- nes Bewährungshelfers gestellt werde, dessen Weisungen er künftig Folge zu leisten habe. Die Vollstreckungsleitung übertrug es dem Jugendrichter bei dem Amtsgericht Kamen. Nachdem der Verurteilte zunächst in einer betreuten Wohneinrichtung in K. untergebracht worden war, aus welcher er aus disziplinarischen Grün- den – wegen Drogenkonsums – entlassen wurde, hielt er sich bei Familienmit- gliedern in N. auf. Mit Beschluss vom 18. April 2016 übertrug das Amtsge- richt Iserlohn die infolge der Führungsaufsicht erforderlich werdenden Entschei- dungen nunmehr gemäß §§ 58 Abs. 3, 85 Abs. 5 JGG auf das Amtsgericht Neuss, weil der Verurteilte sich in diesem Amtsgerichtsbezirk aufhalte. Am 13. Mai 2017 wurde der Verurteilte aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Du- isburg erneut festgenommen und befand sich seit diesem Zeitpunkt in Untersu- chungshaft in der Justizvollzugsanstalt H. ; er wurde mittlerweile rechts- kräftig zu einer (weiteren) Jugendstrafe von elf Monaten verurteilt und befindet sich nunmehr in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt H. ; das Strafende ist für den 12. April 2018 vorgemerkt. Mit Beschluss vom 24. August 2017 hob das Amtsgericht Iserlohn die Abgabe an das Amtsgericht Neuss auf und übertrug die Entscheidungen über die Führungsaufsicht auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg, da sich der Verurteilte in diesem Gerichtsbezirk aufhalte. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg lehnte die Übernahme der Sache mit Verfügung vom 15. September 2017 ab, weil die Führungsaufsicht während der Dauer des Strafvollzugs ruhe. Das Amtsgericht Iserlohn hielt ausweislich eines Vermerks vom 26. September 2017 an seiner Rechtsauffassung fest und verwies darauf, 2 3 - 4 - dass während der Dauer des Strafvollzugs die angeordneten Weisungen zwar suspendiert seien, die Betreuung durch den Bewährungshelfer – etwa in Form von entlassungsvorbereitenden Maßnahmen – jedoch weiter laufe; daher sei die Abgabe an den orts- und vollzugsnahen Jugendrichter sachgerecht. Das Amtsgericht Heinsberg hat sich mit Beschluss vom 2. November 2017 für unzuständig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Be- stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen, dass für die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht der Jugendrich- ter des Amtsgerichts Heinsberg örtlich zuständig sei. Zur Begründung hat er ausgeführt: "Für die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsauf- sicht ist nach § 463 Abs. 2 i.V.m. §§ 453, 462a Abs. 1 StPO, § 82 Abs. 1 Satz 2, § 85 Abs. 5 JGG der Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg örtlich zuständig. Es sind wichtige Gründe für die Abgabe an das Amtsgericht Heins- berg gegeben, da gegen den Verurteilten in einer Einrichtung im dortigen Bezirk Jugendstrafe vollstreckt wird. Zwar ruht die Führungsaufsicht nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB während des Vollzugs der Jugendstrafe in an- derer Sache. Das schließt aber nicht aus, dass innerhalb dieses Zeitraums Entscheidungen über die Führungsaufsicht zu treffen sind, etwa nach § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68e Abs. 2 StGB. Hinzu kommt die Notwendigkeit weiterer Entscheidungen für den Fall ei- ner etwaigen Aussetzung des Restes der Jugendstrafe nach § 88 JGG (vgl. § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 68g StGB). Aufgrund des Ge- sichtspunkts der Vollzugsnähe erscheint es sachdienlich, dass die- se Entscheidungen einheitlich durch den Jugendrichter getroffen werden, dem nach § 85 Abs. 2 JGG auch die Vollstreckung der neuen Jugendstrafe obliegt. 4 5 - 5 - Nach der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug wird die Vollstreckung, falls erforderlich, wieder durch den Jugendrichter des Amtsgerichts Iserlohn als ursprünglichen Vollstreckungsleiter zu übernehmen sein, wobei eine erneute Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausge- schlossen ist." Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Zwar verfolgt die Ruhensregelung des § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB das Ziel, Doppelbetreuungen durch Strafvollzug und Führungsaufsichtsstelle grund- sätzlich zu vermeiden. Dies hindert die Bewährungshilfe jedoch in Einzelfällen, in denen dies bei Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Förderung der Resozialisierung sinnvoll erscheint, nicht, den Verurteilten während des Straf- vollzugs entlassungsvorbereitend weiter zu betreuen (vgl. BT-Drucks. 16/1993 S. 23). Appl Eschelbach Zeng Bartel Grube 6 7