Beschluss
2 ARs 541/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entscheidet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der der Verurteilte sich zu dem Zeitpunkt befand oder zuletzt befand, als erstmals eine Befassung mit der Sache gegeben war (§ 462a Abs.1 StPO).
• Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs.1 StPO liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können; die örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht beseitigt.
• Organisationshaft gilt als Strafhaft; ihre Durchführung in einer Anstalt begründet, wenn sie nicht nur kurzfristig ist, die sachliche und örtliche Zuständigkeit der dortigen Strafvollstreckungskammer.
• Die Verlegung des Verurteilten in eine andere Anstalt ändert die Zuständigkeit nicht, solange das ursprünglich zuständige Gericht noch nicht abschließend über die bereits befasste Frage entschieden hat.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungswiderruf bei nachträglicher Nachverurteilung • Über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung entscheidet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der der Verurteilte sich zu dem Zeitpunkt befand oder zuletzt befand, als erstmals eine Befassung mit der Sache gegeben war (§ 462a Abs.1 StPO). • Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs.1 StPO liegt bereits dann vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können; die örtliche Zuständigkeit wird durch später eingetretene Umstände nicht beseitigt. • Organisationshaft gilt als Strafhaft; ihre Durchführung in einer Anstalt begründet, wenn sie nicht nur kurzfristig ist, die sachliche und örtliche Zuständigkeit der dortigen Strafvollstreckungskammer. • Die Verlegung des Verurteilten in eine andere Anstalt ändert die Zuständigkeit nicht, solange das ursprünglich zuständige Gericht noch nicht abschließend über die bereits befasste Frage entschieden hat. Das Amtsgericht Osterode verurteilte den Mann am 8. April 2014 zu neun Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung (Bewährungszeit vier Jahre). Der Verurteilte wurde im September 2016 wegen neuer Taten in Untersuchungshaft genommen; das Landgericht Göttingen verurteilte ihn am 21. Juni 2017 zu 5 Jahren und 6 Monaten Haft und ordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an; das Urteil wurde rechtskräftig. Die Untersuchungshaft in der JVA Rosdorf ging ab Rechtskraft in Strafhaft über; der Verurteilte befand sich dort in Organisationshaft bis zur Verlegung in den Maßregelvollzug nach Lüneburg am 24. August 2017. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Widerruf der Bewährung; die Strafvollstreckungskammern Göttingen und Lüneburg erklärten sich jeweils für unzuständig und legten die Frage dem Bundesgerichtshof vor. • Zuständigkeitsbestimmung: Zuständig für die Gerichtsstandsbestimmung war der Bundesgerichtshof nach § 14 StPO. • Sachliche Zuständigkeit: Nach §§ 453, 462a Abs.1 S.1-2, 463 Abs.1 StPO obliegt die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der erstmaligen Befassung befand. • Befasstsein: Befasst im Sinne des § 462a Abs.1 S.1 StPO ist ein Gericht bereits, wenn tatsachenaktenkundig werden, die den Widerruf begründen können; im vorliegenden Fall waren die tatbestandsbegründenden Umstände spätestens mit Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Göttingen gegeben. • Organisationshaft: Organisationshaft ist als Strafhaft anzusehen und kann – sofern sie nicht nur kurzfristig erfolgt – die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer der jeweiligen Anstalt begründen. • Örtliche Zuständigkeit: Maßgeblich ist die Anstalt, in der der Verurteilte sich zu dem Zeitpunkt befand oder zuletzt befand, als die erste Befassung mit der Angelegenheit eingetreten war; eine spätere Verlegung ändert die bereits begründete Zuständigkeit nicht. • Befassung durch Amtsgericht: Die frühere Befassung des allgemein zuständigen Amtsgerichts Osterode vor Verlegung stärkt die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen, in dessen Bezirk die JVA Rosdorf liegt. • Folgerung: Da die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Göttingen spätestens mit Eintritt der Rechtskraft und der dort erfolgten Vollstreckung der Organisationshaft begründet war, bleibt diese Kammer zuständig trotz späterer Verlegung nach Lüneburg. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung liegt bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen. Begründend ist, dass mit der Rechtskraft der Nachverurteilung und der in der JVA Rosdorf ausgeführten Organisationshaft die sachliche und örtliche Befassung der zuständigen Kammer begründet wurde (§§ 453, 462a Abs.1, 463 Abs.1 StPO). Die anschließende Verlegung in die Psychiatrische Klinik Lüneburg ändert an dieser Zuständigkeit nichts, solange die ursprünglich befasste Kammer nicht abschließend entschieden hat. Deshalb ist das Landgericht Göttingen verantwortlich für das weitere Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und hat darüber zu entscheiden.