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Beschluss

XII ZB 214/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei externer Teilung nach dem VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG ein Wahlrecht über den Zielversorgungsträger ausüben. • Das Wahlrecht ist nach § 222 Abs. 1 FamFG innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist auszuüben; die Ausübung muss nach § 222 Abs. 2 FamFG zugleich die Einwilligung des gewählten Versorgungsträgers nachweisen. • Wird das Wahlrecht innerhalb der Frist wirksam ausgeübt, verhindert ein zuvor erklärter Wunsch, die Versorgungsausgleichskasse zu bemühen, die spätere wirksame Auswahl nicht, solange das Gericht noch nicht entschieden hat und die Frist gewahrt ist. • Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet, dass das Gericht nach Kenntnis von der Ausübung des Wahlrechts vor Ablauf der Frist nicht ohne Anhörung entscheidet. • Der Kapitalbetrag nach §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG ist mit dem zur Wertermittlung verwendeten Rechnungszins zu verzinsen; die Entscheidungssatzung darf jedoch keine Zinseszinsen anordnen.
Entscheidungsgründe
Ausübung des Wahlrechts bei externer Teilung und Verfahrensbeteiligung der Zielversorgung (VersAusglG) • Bei externer Teilung nach dem VersAusglG kann die ausgleichsberechtigte Person gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG ein Wahlrecht über den Zielversorgungsträger ausüben. • Das Wahlrecht ist nach § 222 Abs. 1 FamFG innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist auszuüben; die Ausübung muss nach § 222 Abs. 2 FamFG zugleich die Einwilligung des gewählten Versorgungsträgers nachweisen. • Wird das Wahlrecht innerhalb der Frist wirksam ausgeübt, verhindert ein zuvor erklärter Wunsch, die Versorgungsausgleichskasse zu bemühen, die spätere wirksame Auswahl nicht, solange das Gericht noch nicht entschieden hat und die Frist gewahrt ist. • Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet, dass das Gericht nach Kenntnis von der Ausübung des Wahlrechts vor Ablauf der Frist nicht ohne Anhörung entscheidet. • Der Kapitalbetrag nach §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG ist mit dem zur Wertermittlung verwendeten Rechnungszins zu verzinsen; die Entscheidungssatzung darf jedoch keine Zinseszinsen anordnen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner ließen die 1997 geschlossene Ehe 2015 rechtskräftig scheiden. Während der Ehezeit erwarb der Antragsgegner ein Betriebsrentenanrecht bei dem Beteiligten zu 7. Auf Verlangen des Versorgungsträgers wurde dieses Anrecht extern geteilt; das Familiengericht begründete zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf ihrem Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 44.842,29 € und verpflichtete den Beteiligten zu 7 zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen. Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass die Versorgungsausgleichskasse als Zielversorgungsträger bestimmt und Zinseszinsen nicht zugesprochen werden. Die Antragstellerin rügte, sie habe fristgerecht die C.-AG als Zielversorgung benannt und deren Einverständnis vorgelegt; das OLG habe diese Benennung jedoch nicht berücksichtigt. • Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. • Rechtliche Grundlagen: § 15 VersAusglG (Wahlrecht der ausgleichsberechtigten Person bei externer Teilung), §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG (Verlangen des Versorgungsträgers auf externe Teilung), §§ 222 Abs. 1–3 FamFG (Fristsetzung und Verzinsung), §§ 7 Abs. 2 Nr. 2, 219 Nr. 3 FamFG (Verfahrensbeteiligung von Versorgungsträgern), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren), Art. 103 Abs. 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör). • Das Oberlandesgericht durfte nicht vor Ablauf der gesetzten Frist entscheiden, nachdem die Antragstellerin das Gericht über die Ausübung ihres Wahlrechts informiert hatte; ein vorheriger Verzicht auf Fristwirkung zugunsten der Versorgungsausgleichskasse steht der späteren fristgerechten Auswahl nicht entgegen. • Die Antragstellerin hat ihr Wahlrecht wirksam innerhalb der gesetzten Frist ausgeübt und die Einverständniserklärung des gewählten Versorgungsträgers vorgelegt, sodass das OLG die C.-AG hätte als Zielversorgung benennen müssen. • Der Kapitalbetrag ist nach den einschlägigen Vorschriften mit dem zur Ermittlung des Ausgleichswerts verwendeten Rechnungszins zu verzinsen; eine Anordnung von Zinseszinsen in der Beschlussformel ist nicht möglich. • Wesentliches Verfahrensgebot ist die Beteiligung der betroffenen Versorgungsträger vor Erlass der Entscheidung, damit diese sich zum den Entscheidungsgrundlagen erheblichen Vortrag äußern können. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Hauptgrund ist, dass die Antragstellerin ihr Wahlrecht fristgerecht ausgeübt und das Einverständnis der von ihr gewählten C.-AG nachgewiesen hat, sodass das Gericht vor Entscheidung die Beteiligung und Anhörung des gewählten Versorgungsträgers hätte sicherstellen müssen. Zudem ist die Verzinsung des Kapitalbetrags nach den Vorschriften geboten; eine Zinseszinsverpflichtung darf die Beschlussformel nicht enthalten. Das Verfahren muss nun das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der Beteiligungspflichten und der richtigen rechtlichen Bewertung der Verzinsung neu entscheiden.