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Beschluss

XII ZB 436/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Entstehung von Vergütungsansprüchen aus einer Vormundschaft ist eine wirksame persönliche Verpflichtung des Bestellten erforderlich. • Fehlerhafte Anordnung einer Mitvormundschaft berührt nicht die Wirksamkeit der Bestellung im Vergütungsfestsetzungsverfahren; die Gerichte sind daran gebunden. • Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann nicht aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) ein Vergütungsanspruch des nicht wirksam bestellten Vormunds begründet werden; hierfür fehlt die gesetzliche Grundlage und das Verfahren ist nicht geeignet, derartige materiell-rechtlichen Erwägungen zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung ohne wirksame Verpflichtung des (Mit-)Vormunds • Für die Entstehung von Vergütungsansprüchen aus einer Vormundschaft ist eine wirksame persönliche Verpflichtung des Bestellten erforderlich. • Fehlerhafte Anordnung einer Mitvormundschaft berührt nicht die Wirksamkeit der Bestellung im Vergütungsfestsetzungsverfahren; die Gerichte sind daran gebunden. • Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann nicht aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) ein Vergütungsanspruch des nicht wirksam bestellten Vormunds begründet werden; hierfür fehlt die gesetzliche Grundlage und das Verfahren ist nicht geeignet, derartige materiell-rechtlichen Erwägungen zu prüfen. Ein 1998 geborener Jugendlicher kam 2015 unbegleitet aus Somalia nach Deutschland. Das Amtsgericht richtete eine Pflegschaft ein und bestimmte das Jugendamt als Vormund; eine Rechtsanwältin (Beteiligte zu 2) wurde zunächst als berufsmäßige Pflegerin für ausländer- und asylrechtliche Betreuung bestellt und förmlich verpflichtet. Später wählte das Gericht das Jugendamt zum Vormund und die Rechtsanwältin zum Mitvormund; eine förmliche Verpflichtung als Mitvormund erfolgte jedoch nicht. Die Pflegschaft endete mit dem Ruhen der elterlichen Sorge und später mit Erreichen der Volljährigkeit. Die Rechtsanwältin beantragte Vergütung für Tätigkeiten als (Mit-)Pflegerin und Mitvormund für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2016. Rechtspfleger und Familienrichter setzten unterschiedliche Beträge fest; die Staatskasse focht die Festsetzung an mit der Begründung, Vergütungsansprüche bestünden nur für die Zeit der förmlichen Pflegerbestellung. • Das Rechtsmittel der Staatskasse ist begründet; die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts, wonach Vergütungsansprüche bei fehlender persönlichen Verpflichtung ausnahmsweise nach Treu und Glauben zuzubilligen seien, hält keiner rechtlichen Prüfung stand. • Eine fehlerhafte Anordnung der Mitvormundschaft macht die Bestellung nicht unwirksam im Sinne des Vergütungsfestsetzungsverfahrens; die Gerichte sind aber an die formellen Voraussetzungen gebunden. • Für die Entstehung von Rechten und Pflichten aus der Vormundschaft einschließlich Vergütungsansprüchen ist nach § 1789 BGB die persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten erforderlich; ohne diese konstitutive Handlung entstehen die Amtsrechte nicht. • Die Pflegschaft endete kraft Gesetzes mit dem Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1918 BGB); Vergütungsansprüche aus der Pflegschaft bestehen daher nur bis zu deren Beendigung bzw. für Abwicklungshandlungen danach. • Ein Anspruch als Berufsvormund nach § 1836 Abs.1 S.2-3 BGB i.V.m. VBVG oder Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB scheidet mangels wirksamer Bestellung im betreffenden Zeitraum aus. • Billigkeits- oder treuwidrige Erwägungen nach § 242 BGB können im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 168 FamFG) nicht zur Begründung eines Zahlungsanspruchs des nicht wirksam bestellten Vormunds herangezogen werden; solche materiell-rechtlichen Fragen erfordern tatrichterliche Feststellungen, die dem Rechtspflegerverfahren nicht zukommen. • Gerichtliche Versehen begründen nicht ohne Weiteres einen Vergütungsanspruch; von berufsmäßigen Vormündern kann erwartet werden, eine wirksame Bestellung herbeizuführen, sofern keine besondere Eilbedürftigkeit nachgewiesen ist. Der Beschluss des OLG Frankfurt wurde aufgehoben und die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung geändert. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wurde auf 53,05 € festgesetzt; der weitergehende Vergütungsantrag wurde abgewiesen. Die Beteiligte zu 2 erhält damit nur Vergütung für die Zeit, in der sie förmlich als Pflegerin bestellt und verpflichtet war; für die Zeit nach dem Ende der Pflegschaft und ohne persönliche Verpflichtung bestehen keine Vergütungsansprüche. Materiell-rechtliche Billigkeitsgründe (§ 242 BGB) können im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht geltend gemacht werden, weshalb weitergehende Zahlungen zu Recht versagt wurden.