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Entscheidung

3 StR 489/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:141217B3STR489
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:141217B3STR489.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 489/17 vom 14. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO, § 464 Abs. 3 StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Duisburg vom 19. Juni 2017 dahin ergänzt, dass der An- geklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird ver- worfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten führt in 1 - 3 - Berichtigung eines Fassungsversehens zur Ergänzung des Urteilspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die durch das Rechtsmittel des Angeklagten veranlasste Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt einen Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen. Doch hat das Landgericht es - wie die Urteilsgründe ergeben - ver- sehentlich unterlassen, den Angeklagten im Übrigen freizusprechen. Diesem war mit der Anklage vom 4. Januar 2017 unter anderem vorgeworfen worden, in 67 Fällen als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren dazu be- stimmt zu haben, mit Betäubungsmitteln Handel zu treiben. Das Landgericht hat den Angeklagten aber nur in einem Fall verurteilt, den es als Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gewertet hat. In den übrigen 66 Fällen hat es den Vorwurf als nicht erwiesen angesehen, den Teilfreispruch aber nicht in die Urteilsformel aufgenommen, was der Senat nachholt. Dieser bloßen Berich- tigung eines offensichtlichen Fassungsversehens steht die aufgrund der Be- schränkung der Revision auf den Strafausspruch eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 154/08, NStZ-RR 2008, 338, 339). Die durch die Nachholung des Teilfreispruchs veranlasste Abänderung der Kostenentscheidung führt insoweit zur Erledigung der vom Beschwerdefüh- rer erhobenen Kostenbeschwerde. Im Übrigen ist diese unbegründet, weil die Entscheidung der Rechtslage entspricht (§ 465 Abs. 1 StPO). 2 3 - 4 - Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Er hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 4