Beschluss
V ZB 37/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die fehlende Vollmacht eines Vertreters führt zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels; die Frage betrifft nicht die Postulationsfähigkeit.
• Eine nachträgliche Genehmigung der Prozesshandlung durch den Vertretenen oder dessen Betreuer kann den Mangel der Vollmacht nach § 89 Abs. 2 ZPO mit rückwirkender Kraft heilen, solange noch kein letztinstanzliches, das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Urteil vorliegt.
• Wird ein vorheriger Verwerfungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, steht dies der Rückwirkung einer zuvor erklärten Genehmigung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Genehmigung einer Prozessvollmacht durch Betreuer heiligt Berufungseinlegung • Die fehlende Vollmacht eines Vertreters führt zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels; die Frage betrifft nicht die Postulationsfähigkeit. • Eine nachträgliche Genehmigung der Prozesshandlung durch den Vertretenen oder dessen Betreuer kann den Mangel der Vollmacht nach § 89 Abs. 2 ZPO mit rückwirkender Kraft heilen, solange noch kein letztinstanzliches, das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Urteil vorliegt. • Wird ein vorheriger Verwerfungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, steht dies der Rückwirkung einer zuvor erklärten Genehmigung nicht entgegen. Der Kläger erhob Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Nach Fragen zur Prozess- und Geschäftsfähigkeit und mehreren Instanzenverfahren traten unterschiedliche Rechtsanwälte für den Kläger auf; zuletzt legte Rechtsanwältin H. für den Kläger Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil ein. Zwischenzeitlich wurde die Tochter des Klägers durch das Betreuungsgericht zur Betreuerin bestellt und mit der Verwaltung des Wohnungseigentums und den damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten beauftragt. Die Betreuerin erklärte später die Genehmigung der bisherigen Prozessführung einschließlich der Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H. Das Landgericht wies die Berufung als unzulässig mangels Vollmacht zurück; der Kläger legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.1 i.V.m. § 522 Abs.1 Satz 4 ZPO ist statthaft und begründet; das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig verworfen. • Abgrenzung Postulationsfähigkeit/Vollmacht: Postulationsfähigkeit (Vertretung vor Landgerichten durch Rechtsanwalt nach § 78 ZPO) ist zu unterscheiden von der Frage der wirksamen Bevollmächtigung; die Zurechnung der Erklärung des Vertreters zur Partei richtet sich nach § 89 Abs.2 ZPO. • Heilung durch Genehmigung: Nach § 89 Abs.2 ZPO kann der Mangel der Vollmacht durch Genehmigung des Vertretenen mit Rückwirkung geheilt werden, solange noch kein Vorlageurteil vorliegt, das das Rechtsmittel als unzulässig verwirft. • Anwendbarkeit auf Betreuer: Die von der Betreuerin erklärte Genehmigung der Prozessführung und der Bevollmächtigung wirkte rückwirkend auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung; maßgeblich ist, dass die Genehmigung vor der mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgt ist. • Folge der Aufhebung: Da der Senat den vorigen Verwerfungsbeschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, ist die zwischenzeitlich erklärte Genehmigung nicht ausgeschlossen und die Berufung ist nicht wegen fehlender Vollmacht unzulässig. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 22.12.2016 wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde des Klägers war begründet, weil die Betreuerin des Klägers die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H. wirksam und mit Rückwirkung genehmigt hat, sodass die Berufung nicht mangels Vollmacht unzulässig war. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird mit 7.587,80 € festgesetzt.