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Beschluss

V ZB 38/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fehlende Vollmacht eines Vertreters bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden, sofern noch kein letztinstanzliches Prozessurteil vorliegt. • Die Genehmigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erklärt werden und muss nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen. • Die Postulationsfähigkeit ist von der Frage der wirksamen Bevollmächtigung zu unterscheiden; die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung richtet sich nach den Vorschriften über die Vertretung (§ 89 Abs. 2 ZPO). • Ist ein erstes Verwerfungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit in den vorigen Verfahrensstand zurückversetzt worden, steht dies der rückwirkenden Heilung durch spätere Genehmigung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Heilung fehlender Vollmacht durch Betreuergenehmigung • Die fehlende Vollmacht eines Vertreters bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 89 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft geheilt werden, sofern noch kein letztinstanzliches Prozessurteil vorliegt. • Die Genehmigung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erklärt werden und muss nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen. • Die Postulationsfähigkeit ist von der Frage der wirksamen Bevollmächtigung zu unterscheiden; die Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung richtet sich nach den Vorschriften über die Vertretung (§ 89 Abs. 2 ZPO). • Ist ein erstes Verwerfungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit in den vorigen Verfahrensstand zurückversetzt worden, steht dies der rückwirkenden Heilung durch spätere Genehmigung nicht entgegen. Der Kläger erhob Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung. Nachstreitigkeiten zur Prozessfähigkeit führten zu mehrfachen Entscheidungen der Instanzen; das Amtsgericht wies die Klage schließlich als unbegründet ab. Im Berufungsverfahren teilte ursprünglich bevollmächtigter Rechtsanwalt G. mit, er vertrete den Kläger nicht mehr; Rechtsanwältin H. erschien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht und legte für den Kläger Berufung ein. Das Landgericht verworf die Berufung als unzulässig; gegen diesen Beschluss richtete sich die Rechtsbeschwerde. Zwischenzeitlich hatte das Betreuungsgericht die Tochter des Klägers zur Betreuerin für die Verwaltung des Wohnungseigentums und die dazugehörigen Rechtsstreitigkeiten bestellt; die Betreuerin erklärte später die Genehmigung der bisherigen Prozessführung und der Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H. • Grundsatz: Ein Vertreter ohne Vollmacht eingelegte Rechtsmittel sind unwirksam, doch betrifft dies die Wirksamkeit der Vertretung nach § 89 Abs. 2 ZPO und nicht die Postulationsfähigkeit. • Die fehlende Vollmacht kann durch Genehmigung des Vertretenen gemäß § 89 Abs. 2 ZPO mit Rückwirkung geheilt werden, solange noch kein die Unzulässigkeit feststellendes Prozessurteil in Rechtskraft vorliegt. • Die Genehmigung muss nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen; sie kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz erklärt werden. • Im vorliegenden Fall hat die Betreuerin des Klägers die Prozessführung und die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin H. wirksam genehmigt; diese Genehmigung wirkte auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung zurück. • Dass zwischenzeitlich ein erstes Verwerfungsurteil ergangen war, steht der Rückwirkung nicht entgegen, weil dieses Urteil vom Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde; damit wurde der Prozessstand wiederhergestellt, und die Genehmigung lag vor der jetzt angegriffenen Entscheidung vor. • Folge: Die Berufung war nicht wegen fehlender Vollmacht unzulässig; das Berufungsgericht hat den Fall zu Unrecht verworfen und hätte über die Berufung in der Sache zu verhandeln und zu entscheiden. • Verfahrensrechtliche Folge: Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und Rückverweisung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Klägers stattgegeben und den Beschluss des Landgerichts vom 22.12.2016 aufgehoben. Die Berufung des Klägers war nicht unzulässig mangels Postulations- oder Vollmachtsfähigkeit, weil die Betreuerin des Klägers die Prozessführung und die Bevollmächtigung nachträglich wirksam genehmigt hat, diese Genehmigung auf die Zeit der Berufungseinlegung zurückwirkte und vor der nunmehr angegriffenen Entscheidung erklärt wurde. Der Fall wird zur Verhandlung und materiellen Entscheidung über die Berufung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.970 €.