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Beschluss

VII ZR 253/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war. • Die Nichtzahlung eines berechtigten Vorschusses durch den Mandanten kann eigenes Verschulden begründen und die Mandatsniederlegung rechtfertigen. • § 78b ZPO rechtfertigt die Beiordnung eines Notanwalts regelmäßig nicht, wenn die Vertretungsbereitschaft an der verschuldeten Nichtzahlung des Vorschusses scheitert.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen versäumter Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bei Vorschussstreit • Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war. • Die Nichtzahlung eines berechtigten Vorschusses durch den Mandanten kann eigenes Verschulden begründen und die Mandatsniederlegung rechtfertigen. • § 78b ZPO rechtfertigt die Beiordnung eines Notanwalts regelmäßig nicht, wenn die Vertretungsbereitschaft an der verschuldeten Nichtzahlung des Vorschusses scheitert. Die Kläger erhoben Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil und erhielten eine Fristverlängerung zur Begründung. Ihr beim Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter forderte einen Vorschuss und kündigte nach erfolgter Nichtzahlung die Mandatsniederlegung an; daraufhin beantragte er eine weitere Fristverlängerung, die abgelehnt wurde. Die Beschwerde wurde mangels fristgerechter Begründung verworfen. Die Kläger beantragten Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist und die Beiordnung eines Notanwalts. Sie rügten, sie seien ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen; insbesondere sei die Forderung nicht als Vorschuss gekennzeichnet gewesen und eine Teilzahlung angekündigt worden. • Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig, aber unbegründet, da Voraussetzungen des § 233 ZPO nicht vorliegen. • Die Kläger haben eigenes Verschulden an der Fristversäumnis getragen, weil sie die unbeanstandete Kostenrechnung des beim BGH zugelassenen Vertreters nicht beglichen haben und auf Mahnung mit eindeutiger Ankündigung der Mandatsniederlegung nicht reagierten. • Die fehlende Bezeichnung der Rechnung als Vorschussrechnug entlastet die Kläger nicht: aus dem Begleitschreiben ergab sich unmissverständlich, dass es sich um eine Vorschussforderung handelte; gem. § 9 RVG war der Anwalt berechtigt, einen angemessenen Vorschuss für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen zu verlangen. • Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist abzulehnen, weil die Vertretungsverweigerung auf der verschuldeten Nichtzahlung des Vorschusses beruht und § 78b ZPO in solchen Fällen regelmäßig nicht eingreift. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Kläger tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens je zur Hälfte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen, weil die Kläger durch die Nichtzahlung des berechtigten Vorschusses eigenes Verschulden an der Versäumung der Begründungsfrist traf. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Vertretungsverweigerung auf der verschuldeten Nichtzahlung beruhte und § 78b ZPO hier nicht einschlägig ist. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Entscheidung begründet, dass Mandanten für die rechtzeitige Zahlung berechtigter Vorschüsse Sorge tragen müssen, da andernfalls ein Anspruch auf Wiedereinsetzung entfällt.