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Entscheidung

X ZR 53/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:181217BXZR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:181217BXZR53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 53/17 vom 18. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen: Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen. Gründe: 1. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des am 15. April 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 16 971 (zuletzt noch) auf Unterlas- sung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab- gewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Nichtzu- lassungsbeschwerde wendet. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts N. vom 28. April 2015 ist das Beschwerdeverfahren unterbrochen worden. Mit Vertrag vom 22. Mai 2015 zwischen dem Insolvenzverwalter als Ver- käufer und der G. mbH (G. GmbH) als Käufer wurde u.a. vereinbart, dass das Klagepatent von dem Verkäufer an den Käufer verkauft und diesem übertragen wird. Mit Schreiben vom 8. März 2016 hat der Insolvenzverwalter gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Freigabe des Klagepatents aufgrund des Kaufvertrags mit der G. GmbH erklärt. 1 2 - 3 - 2. Das Verfahren ist durch die Erklärung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Mai 2017 nicht wirksam aufgenommen worden und bleibt daher unter- brochen. Zwar wird durch die Erklärung des Insolvenzverwalters, den vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruch freizugeben, der Insolvenzbe- schlag aufgehoben mit der Folge, dass die Unterbrechung des Verfahrens en- det (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 32, 34 ff.), was auch für das in der Revisionsinstanz anhängige Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren gilt (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 8 mwN). Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vom 8. März 2016 bezieht sich aber auf das Klagepatent und nicht auf die von der Klägerin gel- tend gemachten und - nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents am 15. April 2017 - allein noch in Betracht kommenden Ansprüche auf Rechnungs- legung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher 3 4 - 4 - Abmahnkosten. Dass diese übertragen worden wären, ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Kaufvertrag. Die Unterbrechung des Verfahrens ist dem- nach nicht beendet. Meier-Beck Grabinski Bacher Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.06.2013 - 7 O 202/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2014 - 6 U 95/13 -