Entscheidung
3 StR 405/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR405
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR405.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 405/17 vom 19. Dezember 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2017 gemäß § 206 a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Gründe: Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 18. Mai 2017 im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet. Der Beschuldigte ist während des Verfahrens über seine hiergegen eingelegte Revision am 22. September 2017 verstorben. 1. Das Verfahren ist aufgrund des Todes des Beschuldigten nach §§ 206a, 414 Abs. 1 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegen- standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Beschul- digten nach denjenigen Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfah- renshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb trägt die Staatskasse nach § 467 Abs. 1, § 414 Abs. 1 StPO ihre eigenen und die notwendigen Aus- lagen des Beschuldigten. 1 2 3 - 3 - Ein Fall, in dem nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 414 Abs. 1 StPO da- von abgesehen werden kann, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, liegt hier nicht vor; denn die Anordnung der Unter- bringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte kei- nen Bestand gehabt. Den Gründen des angefochtenen Urteils sind die Voraus- setzungen des § 63 StGB nicht vollständig zu entnehmen. Dies gilt insbesonde- re für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Er- krankung des Beschuldigten - einer Psychose aus dem schizophrenen For- menkreis - und den begangenen Straftaten. Der Senat hätte deshalb auf die Revision des Beschuldigten den Aus- spruch über die Maßregel aufgehoben und lediglich die zu den Taten rechts- fehlerfrei getroffenen objektiven Feststellungen aufrecht erhalten. Da somit nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass das neue Tatgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hätte, ist das Sicherungsverfahren nicht bis zu einem der Schuldspruchreife im Strafver- fahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., 4 5 - 4 - NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00, juris Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 5) vergleichbaren Stadium geführt worden. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch