Beschluss
4 StR 483/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verdeckungsabsicht im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB setzt voraus, dass die konkrete Handlung das Mittel zur Verdeckung der Tat ist; bloße Flucht zur Entziehung der Festnahme genügt nicht.
• Die Feststellungen müssen darlegen, weshalb der Täter trotz bereits weitgehend offenkundiger Tatumstände noch annehmen konnte, durch sein Verhalten die Tat oder Täterschaft verbergen zu können.
• Bei Aufhebung einer tateinheitlichen Qualifikation ist auch der zugrundeliegende Schuldspruch aufzuheben; der neue Tatrichter hat zugleich die Prüfung möglicher anderer Tatbestände (z. B. gefährliche Körperverletzung, Tötungsvorsatz) vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Erörterung der Verdeckungsabsicht beim Eingriff in den Straßenverkehr • Verdeckungsabsicht im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB setzt voraus, dass die konkrete Handlung das Mittel zur Verdeckung der Tat ist; bloße Flucht zur Entziehung der Festnahme genügt nicht. • Die Feststellungen müssen darlegen, weshalb der Täter trotz bereits weitgehend offenkundiger Tatumstände noch annehmen konnte, durch sein Verhalten die Tat oder Täterschaft verbergen zu können. • Bei Aufhebung einer tateinheitlichen Qualifikation ist auch der zugrundeliegende Schuldspruch aufzuheben; der neue Tatrichter hat zugleich die Prüfung möglicher anderer Tatbestände (z. B. gefährliche Körperverletzung, Tötungsvorsatz) vorzunehmen. Der Angeklagte sowie mehrere Begleiter gerieten nach einer Auseinandersetzung in einem Parkhaus mit dem Geschädigten T. T. in Streit. Es kam zu mehreren Schlägen gegen T. T.; Security-Mitarbeiter griffen ein und fixierten einen der Mitangreifer. Der Angeklagte entfernte Kennzeichen von einem Transporter, lief zu einem daneben stehenden BMW, setzte sich ans Steuer und fuhr rückwärts aus dem Parkhaus. Er beschleunigte auf der Zufahrtsstraße mit nahezu maximaler Beschleunigung, nahm andere Personen auf der Fahrbahn wahr und versuchte durch eine enge Lücke zu fahren. Es kam zu Kollisionen, vier Personen wurden verletzt, teils schwer; der Angeklagte hielt kurz an und flüchtete anschließend. Das Landgericht hatte ihn wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat sowie wegen vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. • Rechtsfehler bei Annahme der Verdeckungsabsicht: Verdeckungsabsicht nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB verlangt, dass die konkrete Handlung geeignet sein soll, die Tat oder Täterschaft zu verdecken; rein auf Flucht gerichtete Motive genügen nicht. • Das Urteil enthält keine hinreichende Erörterung, warum der Angeklagte unter den konkreten Umständen noch geglaubt haben könne, die Tat oder Täterschaft durch sein Fahrmanöver zu verbergen. Nach den Feststellungen waren Tatbeteiligte bereits festgenommen oder entdeckt, und Zeugen kannten den Angeklagten; weshalb trotzdem eine Verdeckungshandlung vorliege, bleibt unerklärt. • Die bloße Entfernung von Kennzeichen vor dem ersten Fluchtversuch ist kein ausreichender Anknüpfungspunkt, zumal die Festnahme eines Mittäters danach erfolgte; es fehlt eine lückenlose Gesamtschau der Vorstellung des Angeklagten. • Mangels tragfähiger Begründung ist die Qualifikation als Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat rechtsfehlerhaft, sodass die tateinheitliche Verurteilung auch der Körperverletzungsdelikte aufzuheben ist. • Folgen und weiteres Verfahren: Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen; der neue Tatrichter hat den Sachverhalt auch auf gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und etwaigen Tötungsvorsatz zu prüfen. Die Adhäsionsentscheidung bleibt vorläufig unberührt und ist vom neuen Tatrichter auf Grundlage des erneuten Verfahrens zu entscheiden. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg; das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. März 2017 wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die strafrechtliche Verurteilung betrifft. Begründet wurde die Aufhebung mit einem grundlegenden Erörterungsmangel bei der Annahme einer Verdeckungsabsicht nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB; es fehlt eine nachvollziehbare Darstellung, warum der Angeklagte trotz offenkundiger Aufdeckung der Tat durch Flucht noch habe verdecken wollen. Wegen der tateinheitlichen Qualifikation sind auch die Feststellungen zu den Körperverletzungsdelikten aufzuheben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; der neue Tatrichter hat die Tatbestände erneut, u. a. hinsichtlich gefährlicher Körperverletzung und eines möglichen Tötungsvorsatzes, zu prüfen. Die Adhäsionsentscheidung bleibt von der Aufhebung unberührt und ist im neuen Verfahren zu überprüfen.