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Urteil

X ZR 5/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Patentanspruch 1 ist in der aus dem Berufungs‑Hauptantrag ersichtlichen Fassung zulässig und patentfähig. • Ein Beleuchtungssystem mit nur zwei Primärlichtquellen und einer durch Umwandlung gebildeten Sekundärlichtquelle kann gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik neu und erfinderisch sein, wenn das Stand der Technik nicht offenbart oder nahelegt, dass das Licht zweier Primärquellen mit dem der Sekundärquelle zu mischen sei. • Die Klarstellung im Anspruch, dass stets only two primary light sources zu bilden sind, ist als zulässige Präzisierung im Licht der Beschreibung zulässig und ändert den Offenbarungsgehalt nicht zuungunsten des Anmelders. • Bei der Prüfung der Neuheit ist auf die Gesamtwirkung der Offenbarungen abzustellen; beiläufige Erwähnungen, die nicht das für die beanspruchte Mischungsvorgabe erforderliche Konzept offenbaren, genügen nicht zur Vernichtung der Neuheit. • Die Berufung ist zulässig nach §116 Abs.2 PatG, wenn die Änderung sachdienlich ist und sich aus der Beschreibung als zulässige Auslegung ergibt.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aufrechterhaltung: Beleuchtungssystem mit only two primary light sources und Sekundärlichtquelle • Patentanspruch 1 ist in der aus dem Berufungs‑Hauptantrag ersichtlichen Fassung zulässig und patentfähig. • Ein Beleuchtungssystem mit nur zwei Primärlichtquellen und einer durch Umwandlung gebildeten Sekundärlichtquelle kann gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik neu und erfinderisch sein, wenn das Stand der Technik nicht offenbart oder nahelegt, dass das Licht zweier Primärquellen mit dem der Sekundärquelle zu mischen sei. • Die Klarstellung im Anspruch, dass stets only two primary light sources zu bilden sind, ist als zulässige Präzisierung im Licht der Beschreibung zulässig und ändert den Offenbarungsgehalt nicht zuungunsten des Anmelders. • Bei der Prüfung der Neuheit ist auf die Gesamtwirkung der Offenbarungen abzustellen; beiläufige Erwähnungen, die nicht das für die beanspruchte Mischungsvorgabe erforderliche Konzept offenbaren, genügen nicht zur Vernichtung der Neuheit. • Die Berufung ist zulässig nach §116 Abs.2 PatG, wenn die Änderung sachdienlich ist und sich aus der Beschreibung als zulässige Auslegung ergibt. In dem Rechtsstreit wandte sich die Klägerin gegen das europäische Patent 1 046 196 der Beklagten, das ein Beleuchtungssystem mit LEDs betrifft. Streitgegenstand war insbeson dere Patentanspruch 1, der mindestens zwei LEDs als Primärlichtquellen sowie ein Umwandlungsmittel zur Bildung einer Sekundärlichtquelle beansprucht. Die Klägerin rügte Erweiterung und fehlende Patentfähigkeit; die Beklagten verteidigten das Patent zuletzt mit der Änderung, im Anspruch vor "two primary light sources" das Wort "only" einzufügen. Das Patentgericht erklärte das Streitpatent für nichtig, insbesondere wegen angeblicher Vorwegnahme durch verschiedene Entgegenhaltungen (u. a. kanadische NK3). Die Beklagten legten Berufung ein und verteidigten das Patent in der nun vom BGH geprüften Fassung; die Klägerin widersprach. • Zulässigkeit der Berufung und des neuen Hauptantrags: Die Einfügung von "only" ist sachdienlich und stellt klar, dass unabhängig von der Anzahl der eingesetzten LEDs stets nur zwei Primärlichtquellen gebildet werden, was durch die Beschreibung getragen wird (§116 Abs.2 PatG). • Auslegung und Verständnis der Merkmale: Anspruch 1 umfasst mindestens zwei LEDs, die zwei Primärlichtquellen bilden; zusätzlich bildet ein Umwandlungsmittel durch teilweise Umwandlung einer Primärquelle eine Sekundärlichtquelle; Merkmal 4.2.1 verlangt, dass das Licht der beiden Primärlichtquellen mit dem der Sekundärlichtquelle gemischt wird, um eine verbesserte Farbwiedergabe gegenüber einem rein auf zwei Primärquellen basierenden System zu erreichen. • Neuheit (Art.54 EPÜ): Die den Klägerischen Entgegenhaltungen zugrunde liegenden Dokumente (insbes. NK3) offenbaren nicht das Merkmal, dass das Licht von zwei Primärlichtquellen mit dem der Sekundärlichtquelle gemischt wird. NK3 zeigt eine Ausführung, bei der weißes Licht auf der Basis nur einer Primär- und einer Sekundärquelle erzeugt wird, und eine zusätzliche Primärkomponente wird nicht als Mischquelle verwendet. Andere Offenbarungen (NK2–NK7) offenbaren nicht sämtliche Merkmale, insbesondere fehlt regelmäßig die unterschiedliche Wellenlängenanforderung oder die Mischangabe. • Erfinderische Tätigkeit (Art.56 EPÜ): Der Stand der Technik liefert für den Fachmann keine Anregung, die Zahl der Primärlichtquellen auf nur zwei zu begrenzen und gerade das Licht von zwei unterschiedlichen Primärquellen mit dem einer Sekundärquelle zu mischen, um die Farbwiedergabe und Lichtleistung zu verbessern; die Kombination der relevanten Entgegenhaltungen führt nicht nahelegend zum beanspruchten Gegenstand. • Keine unzulässige Erweiterung: Die beanspruchte Ausgestaltung mit unterschiedlichen Wellenlängen der Primär-LEDs und der Zweckrichtung zur Erzielung verbesserter Farbwiedergabe ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen hinreichend offenbart; die Präzisierung von "optimiert" auf "im Vergleich zu einem auf den beiden Primärlichtquellen basierenden System verbesserte Farbwiedergabe" ist Einschränkung, keine Erweiterung. • Ergebnis der Verhandlung: Der Berufung wird stattgegeben, Patentanspruch 1 wird mit der Ergänzung von "only" vor den Worten "two primary light sources" teilweise aufrechterhalten; im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten. Der Bundesgerichtshof hat die Berufung der Beklagten stattgegeben und das europäische Patent 1 046 196 für Deutschland teilweise in der im Tenor genannten Fassung erhalten. Patentanspruch 1 ist in der nunmehr verteidigten Fassung patentfähig, weil er neu und erfinderisch ist und sich nicht über den ursprünglich eingereichten Inhalt hinaus erstreckt. Entscheidend war, dass der maßgebliche Stand der Technik insbesondere die kombinierte Mengenvorgabe und die zwingende Mischungsanforderung des Lichts zweier Primärlichtquellen mit dem einer Sekundärlichtquelle nicht offenbart oder nahegelegt hat. Die Präzisierung durch Einfügung von "only" stellt eine zulässige Auslegung im Licht der Beschreibung dar und beseitigt die Bedenken des Patentgerichts; daher bleibt das Patent in der geänderten Fassung wirksam. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.