Beschluss
I ZB 45/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich.
• Im Regelfall entspricht ein Gegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Markenlöschungsstreitigkeiten dem billigen Ermessen.
• Fehlen abweichende Anhaltspunkte, ist die pauschale Festsetzung auf 50.000 € anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsstreitigkeiten • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde in einem Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich. • Im Regelfall entspricht ein Gegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Markenlöschungsstreitigkeiten dem billigen Ermessen. • Fehlen abweichende Anhaltspunkte, ist die pauschale Festsetzung auf 50.000 € anzunehmen. Die Markeninhaberin beantragte die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Löschung einer Marke. Es ging um die Bemessung des Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG. Die Vorinstanzen hatten bereits über die materielle Löschungssache entschieden; die hier relevanten Fragen beschränken sich auf die Bemessung des Werts im Rechtsbeschwerdeverfahren. Grundlage der Entscheidung bildet die Rechtsprechung des Senats zur wirtschaftlichen Bedeutung der Marke für den Inhaber. Es bestanden keine besonderen, den Regelfall verändernden Umstände. Die Kammer zog einschlägige Entscheidungen des BGH und Fachliteratur zur Begründung heran. Streitig war nicht die Rechtsfrage der Löschung selbst, sondern die Höhe des Gegenstandswerts für Gebührenzwecke. • Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. • Der Senat hat in früheren Entscheidungen und der einschlägigen Literatur den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Regel auf 50.000 € festgesetzt, wenn keine abweichenden Umstände vorliegen. • Bei der gebotenen Ermessensausübung fehlen im Streitfall Anhaltspunkte, die eine Abweichung von diesem Regelsatz rechtfertigen würden. • Daher ist die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € mit Blick auf § 33 Abs. 1 RVG und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angemessen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt. Die Entscheidung folgt dem vom Senat entwickelten Regelsatz für Markenlöschungsstreitigkeiten, weil das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung der Marke maßgeblich ist und keine abweichenden Anhaltspunkte vorliegen. Damit sind die Gebühren und Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach diesem Wert zu bemessen. Die Festsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 RVG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.