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Entscheidung

4 StR 248/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090118B4STR248
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090118B4STR248.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 248/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheits- entziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Gesamtfrei- heitsstrafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungs- maßstabs der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslieferungshaft entsprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrech- nung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2014 – 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung 4 mwN). Im Hinblick darauf, dass eine Anrechnung der in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung nur im Maßstab von 1:1 in 1 - 3 - Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 – 1 StR 298/07; Beschluss vom 1. Dezember 2009 – 3 StR 470/09), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen. Die Bestimmung des Erlangten bei der Anordnung von Wertersatzverfall begegnet rechtlichen Bedenken. Die Kosten, die durch die Kokaintransporte entstanden sind und die der Angeklagte aus von Dritten erhaltenen Mitteln be- glichen hat, sind nicht „für die Tat“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, son- dern für deren Durchführung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283 mwN). Angesichts der erheblichen Geldbe- träge, die dem Angeklagten nach den Feststellungen darüber hinaus als Ent- lohnung für seine eigenen Tatbeiträge zugeflossen sind, und der Erwägungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des § 73c StGB schließt der Senat mit dem Generalbundesanwalt aus, dass die Entscheidung über die Anordnung des Wertersatzes auf dem rechtsfehlerhaften Ansatz des Landgerichts beruht. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2