Entscheidung
5 StR 587/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR587
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR587.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 587/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsions- und Nebenklägerin A. M. sowie den Nebenklägern H. M. und M. M. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe rechtsfeh- lerhaft keine Feststellungen zur Intoxikation des Tatopfers mit Medikamenten getroffen, wäre eine Aufklärungsrüge unter Vorlage namentlich des Blutent- nahmebefundes erforderlich gewesen. Eine solche ist nicht erhoben worden. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König