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Beschluss

VI ZR 106/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann zur Aufhebung der Berufungsentscheidung führen, wenn das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. • Bei Beurteilung fachlicher Fragen darf das Gericht nur auf eigene Sachkunde verzichten, wenn es diese besondere Sachkunde nachweist und die Parteien hierauf hingewiesen werden. • Wird vom Kläger ein Sachverständigengutachten beantragt und liegen konkrete Anknüpfungstatsachen vor, muss das Gericht den Beweisantrag ernsthaft prüfen; die Nichtberücksichtigung kann eine Gehörsverletzung darstellen.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Unterlassen der Beweisaufnahme bei behauptetem Fehler von Zahnersatz (BGH VI ZR 106/17) • Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann zur Aufhebung der Berufungsentscheidung führen, wenn das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. • Bei Beurteilung fachlicher Fragen darf das Gericht nur auf eigene Sachkunde verzichten, wenn es diese besondere Sachkunde nachweist und die Parteien hierauf hingewiesen werden. • Wird vom Kläger ein Sachverständigengutachten beantragt und liegen konkrete Anknüpfungstatsachen vor, muss das Gericht den Beweisantrag ernsthaft prüfen; die Nichtberücksichtigung kann eine Gehörsverletzung darstellen. Die Klägerin machte nach kieferchirurgischer und zahnärztlicher Behandlung Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen einer fehlerhaften Zahnersatzkonstruktion geltend. Der Beklagte hatte Implantate und eine Kieferbrücke eingesetzt; die Klägerin ließ später bei einer anderen Zahnärztin eine neue Prothese anfertigen. Sie rügte unzureichende Aufklärung, Nichteinwilligung in die verwendeten Implantate und diverse Behandlungsfehler. Insbesondere habe die vom Beklagten eingesetzte Konstruktion wie eine "Eisenbahnschiene" gewirkt, sei zu schwer gewesen und wiederholt herausgefallen; die verwendeten Aufbauten seien ungeeignet gewesen. Die Klägerin beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens und legte Lichtbilder sowie das entfernte Zahnersatzkonvolut vor. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage bzw. Berufung ab; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung der Klage wegen der Zahnersatzkonstruktion. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war in Teilen erfolgreich: Das Berufungsurteil wurde aufgehoben, soweit es die Zurückweisung der Berufung wegen angeblich nicht nachgewiesener Fehler der Zahnersatzkonstruktion betraf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen (§ 544 Abs. 7 ZPO). • Begründung: Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es den wesentlichen Kern ihres Vorbringens — dass nicht nur die Passung, sondern das gesamte Versorgungskonzept und die verwendeten Aufbauten fehlerhaft gewesen seien — nicht erkannt bzw. nicht berücksichtigt hat. • Das Berufungsgericht hat auch den von der Klägerin gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht hinreichend geprüft. Bei fachwissenschaftlichen Fragen darf der Tatrichter nur dann auf ein Gutachten verzichten, wenn er eigene besondere Sachkunde ausweist und die Parteien hierüber zuvor informiert; hiervon war das Berufungsgericht nicht überzeugend ausgegangen. • Die Ausführungen des Berufungsgerichts beschränkten sich auf die Feststellung, die Funktionsfähigkeit der alten Brücke lasse sich nachträglich wegen veränderter Gebissverhältnisse nicht mehr prüfen. Dies beachtet jedoch nicht das Vorbringen, wonach die Konstruktion wegen ungeeigneter Aufbauten prinzipiell nicht tragfähig gewesen sei, und übersieht die vorgelegten Lichtbilder und das entfernte Material als Anknüpfungstatsachen. • Die Gehörsverletzung ist erheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei gebotener Berücksichtigung des übergangenen Vortrags und einer ordnungsgemäßen Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. • Soweit die Klägerin andere Beschwerdegründe vorbrachte (z. B. zu Aufklärung und Einwilligung), wurden diese als unbegründet verworfen; insoweit bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin teilweise erfolgreich gemacht: Das Urteil des OLG wurde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung wegen der angeblich nicht nachgewiesenen fehlerhaften Zahnersatzkonstruktion zurückgewiesen worden war. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur erneuten Prüfung der behaupteten Fehler der Zahnersatzkonstruktion und zur Einholung ggf. benötigter Gutachten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, insbesondere hinsichtlich der Fragen der Aufklärung und Einwilligung, die das Berufungsgericht hinreichend begründet gesehen hat. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde festgesetzt; die Kostenentscheidung wurde ebenfalls geregelt.