Entscheidung
5 StR 505/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100118B5STR505
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100118B5STR505.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 505/17 vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten R. und C. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, die Revision des Ange- klagten R. mit der Maßgabe, dass anstelle des Kraft- fahrzeugs der hierfür erzielte Erlös in Höhe von 555 € einge- zogen wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Der Angeklagte S. hat die Kosten seiner zurückge- nommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des schweren Bandendiebstahls jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und den Pkw des Angeklagten R. eingezogen, der bei der Be- gehung der Taten als Transportmittel verwendet wurde. Die Revision des An- geklagten C. ist insgesamt, diejenige des Angeklagten R. überwie- gend unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Lediglich die Anordnung der Einzie- hung des Pkw dieses Angeklagten hat keinen Bestand, da das sichergestellte 1 - 3 - Fahrzeug bereits vor Erlass des tatgerichtlichen Urteils mit Einverständnis des Angeklagten verwertet worden war. Da an die Stelle der verwerteten Sache deren Erlös tritt (vgl. § 111l Abs. 1 Satz 3 StPO aF i.V.m. Art. 316h Satz 2 EGStGB), war auf dessen Einziehung zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Ju- li 1955 – 1 StR 245/55, BGHSt 8, 46, 53; Johann in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 111l Rn. 10). Mutzbauer Sander Schneider König Berger