Entscheidung
5 StR 572/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:100118B5STR572
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:100118B5STR572.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 572/17 vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. Juni 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unzulässig, da der Beschwerdeführer die in der – unwidersprochen geblie- benen – dienstlichen Äußerung der Strafkammervorsitzenden geschilderten Verfahrenstatsachen zum Ablauf der Hauptverhandlung am 9. Juni 2017 nicht mitgeteilt hat. Die Aufklärungsrüge ist ebenfalls bereits unzulässig, da es an einer konkreten Bezeichnung und bestimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergeb- nisses fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 1 StR 259/10, NStZ-RR 2010, 316). Mutzbauer Sander Schneider Dölp König