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Entscheidung

5 StR 498/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR498.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 498/17 vom 11. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten T. verpflichtet ist, der Adhäsionsklä- gerin sämtliche weiteren entstandenen immateriellen Schäden aus dem am 6. November 2016 erfolgten sexuellen Missbrauch und der am selben Tag erfolgten Verletzung ihres höchstpersön- lichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla- gen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin zu tragen. - 3 - Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus. Der Senat versteht den in der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2017 verbliebenen Adhäsionsantrag als zulässigen Feststellungs- antrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Sep- tember 2017 – 5 StR 396/17 mwN). Mutzbauer Sander Schneider König Berger