Beschluss
4 StR 498/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen rechtsfehlerhaften Nachteil für den Angeklagten ergab.
• Die Darstellung einer molekulargenetischen Wahrscheinlichkeitsberechnung genügt, wenn sie die verwendeten STR-Systeme und das Ergebnis der Übereinstimmung hinreichend deutlich macht.
• Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung der Voraussetzungen des § 47 StGB bei der Bemessung einer kurzen Einzelstrafe gefährdet den Strafausspruch nicht, wenn die Gesamtwürdigung (hier: Einbindung in eine organisierte Tätergruppe) eine Geldstrafe fernliegen lässt.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; zulässige Darstellung molekulargenetischer Wahrscheinlichkeit • Die Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen rechtsfehlerhaften Nachteil für den Angeklagten ergab. • Die Darstellung einer molekulargenetischen Wahrscheinlichkeitsberechnung genügt, wenn sie die verwendeten STR-Systeme und das Ergebnis der Übereinstimmung hinreichend deutlich macht. • Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erörterung der Voraussetzungen des § 47 StGB bei der Bemessung einer kurzen Einzelstrafe gefährdet den Strafausspruch nicht, wenn die Gesamtwürdigung (hier: Einbindung in eine organisierte Tätergruppe) eine Geldstrafe fernliegen lässt. Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Straftaten vom Landgericht Detmold verurteilt. Gegen das Urteil richtete sich seine Revision, insbesondere gegen die werthaltige Bewertung einer molekulargenetischen Spur am Innensaum eines Handschuhs (DNA-Mischspur mit deutlicher Hauptkomponente) und gegen die Einzelstrafenbemessung. Die Sachverständige hatte für 16 STR-Merkmale Übereinstimmungen festgestellt und die Trefferwahrscheinlichkeit mit 1:4 Billionen angegeben. Der Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung des Verfahrens in einem Fallsteil wegen Bedenken an der Darstellung der genetischen Wahrscheinlichkeit. Das Landgericht hatte den Angeklagten als in eine organisierte Tätergruppe eingebunden festgestellt und ihm für einen Tatzusammenhang fünf Monate Haft auferlegt. Der Bundesgerichtshof prüfte nur auf Rechtsfehler im Sinne der Revisionsrechtfertigung und entschied über die Verwerfung der Revision. • Die Vorwürfe gegen die Darstellung der molekulargenetischen Untersuchung teilt der Senat nicht. Die Urteilsgründe nennen die Verwendung von 16 STR-Untersuchungssystemen und die vollständige Übereinstimmung in den untersuchten Merkmalen, sodass die Sachverständigenangaben nachvollziehbar sind. • Die von der Sachverständigen genannte Wahrscheinlichkeit (1:4 Billionen) wird als nicht überraschend bewertet; die Behauptung, die Zugehörigkeit zu einer Regionalgruppe (Osteuropa) beeinflusse die Wahrscheinlichkeit signifikant, wurde nicht als entscheidungserheblich angesehen. • Hinsichtlich der Strafbemessung war zwar nicht ausdrücklich auf § 47 StGB eingegangen worden, dies gefährdet den Strafausspruch nicht. Die im Urteil festgestellte Einbindung des Angeklagten in eine organisierte Tätergruppe ließ die Verhängung einer Geldstrafe offensichtlich fernliegen und rechtfertigte die kurze Freiheitsstrafe. • Der Senat kann die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt; dies ist hier der Fall, zumal auch der Generalbundesanwalt dem Ergebnis keinen Erfolg zutraut. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Detmold bleibt bestehen. Die Darstellung und Berechnung der molekulargenetischen Übereinstimmung genügt den Darstellungsanforderungen des BGH, insbesondere wegen der Nennung von 16 STR-Systemen und der durchgehenden Übereinstimmung. Die Strafzumessung ist trotz fehlender ausdrücklicher Erörterung des § 47 StGB nicht zu beanstanden, weil die Gesamtwürdigung des Gerichts (Einbindung in eine organisierte Tätergruppe) eine Geldstrafe ausschloss. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.