OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 StR 597/17

BGH, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Feststellung einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des früheren §179 StGB bedarf einer konkreten, situativen Gesamtbetrachtung; sie kann nicht allein aufgrund einer geistigen Behinderung ohne nähere Darlegung der konkreten Tatumstände angenommen werden. • Zur Annahme einer Widerstandsunfähigkeit ist zu prüfen, ob das Opfer in der konkreten Tatsituation gänzlich unfähig war, einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen. • Bei unzureichenden Feststellungen über die Widerrstandsfähigkeit und über die kausale Verursachung tatfolgender Beeinträchtigungen sind Verurteilungen und Strafzumessungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Erstreckung einer Aufhebung auf nicht revidierende Mitangeklagte nach §357 Satz 1 StPO ist geboten, wenn innerer Zusammenhang zwischen ihren Verurteilungen besteht.
Entscheidungsgründe
Erforderliche konkrete Gesamtbetrachtung bei Widerstandsunfähigkeit nach altem §179 StGB • Die Feststellung einer Widerstandsunfähigkeit im Sinne des früheren §179 StGB bedarf einer konkreten, situativen Gesamtbetrachtung; sie kann nicht allein aufgrund einer geistigen Behinderung ohne nähere Darlegung der konkreten Tatumstände angenommen werden. • Zur Annahme einer Widerstandsunfähigkeit ist zu prüfen, ob das Opfer in der konkreten Tatsituation gänzlich unfähig war, einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen. • Bei unzureichenden Feststellungen über die Widerrstandsfähigkeit und über die kausale Verursachung tatfolgender Beeinträchtigungen sind Verurteilungen und Strafzumessungen aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. • Erstreckung einer Aufhebung auf nicht revidierende Mitangeklagte nach §357 Satz 1 StPO ist geboten, wenn innerer Zusammenhang zwischen ihren Verurteilungen besteht. Der Angeklagte T. D. wurde vom Landgericht wegen verschiedener Sexualdelikte, darunter schwerer sexueller Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person in mehreren Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mitangeklagte M. D. wurde wegen sexuellen Missbrauchs und Beihilfe verurteilt; ihre Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nebenkläger war ein zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alter Mann mit einer leichten (an der Grenze zur mittelgradigen) geistigen Behinderung und einer Intelligenzentwicklung eines etwa neun- bis zehnjährigen Kindes. Die Taten ereigneten sich zwischen Januar und September 2015 und umfassten Anal- und Oralverkehr sowie das Einführen eines Dildos; der Nebenkläger führte die Handlungen teils aus, weil er der Lage nach nicht fähig gewesen sei, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder durchzusetzen, teils aus Angst vor Züchtigung. Ein Sachverständiger attestierte dem Nebenkläger eingeschränkte Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung und mangelnde Möglichkeit altersadäquater Widerständigkeit. Der Angeklagte rügte allgemein das Urteil; der BGH prüfte insbesondere, ob die Feststellungen zur Widerstandsunfähigkeit und zur kausalen Folge von Störungen des Sexualverhaltens tragfähig sind. • Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil in weiten Teilen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Aufhebung erstreckt sich gemäß §357 S.1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte in betreffenden Fällen. • Die Verurteilungen wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person (Fälle III.3–7) halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe die Widerstandsunfähigkeit des Nebenklägers in den konkreten Situationen nicht hinreichend belegen. • Nach altem §179 Abs.1, Abs.5 Nr.1 StGB ist widerstandsunfähig, wer vorübergehend gänzlich unfähig ist, einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen; die Tatrichterin musste dies durch eine normative Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der konkreten Tatumstände feststellen. • Die bloße Feststellung einer geistigen Behinderung und allgemeiner Kompetenzmängel genügt nicht; es hätte ausdrücklich zu erörtern und zu begründen sein müssen, ob und inwiefern der Nebenkläger in den einzelnen Fällen tatsächlich unfähig war, einen Widerstandswillen zu bilden oder ihn zu äußern/durchzusetzen. • Die Urteilsgründe lassen etwa unzureichend erklären, warum Gesten wie Kopfschütteln nicht als Ausdruck eines wirksamen Widerstandswillens zu bewerten sind und weshalb die Situationen, in denen der Nebenkläger aus Angst handelte, nicht eine zumindest teilweise Widerständigkeit ausschließen. • Weiterhin fehlt eine belastbare Feststellung, dass die in den Fällen III.1 und III.2 gerügten Taten ursächlich die behauptete Störung des Sexualverhaltens des Nebenklägers bewirkt haben; ohne gesicherte Kausalität darf dies nicht zu Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. • Folge: Aufhebung der betreffenden Verurteilungen und der Gesamtstrafe mit Zurückverweisung; eventuelle Anwendung des später milderen §177 StGB bei neuer Entscheidung ist zu berücksichtigen. Das Revisionsgericht hebt das Urteil des Landgerichts in wesentlichen Teilen auf: Die Verurteilungen des T. D. in den Fällen III.3–7 wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person sind mangels tragfähiger Feststellungen zur Widerstandsunfähigkeit des Nebenklägers aufzuheben. Ebenso sind die Einzelstrafen in den Fällen III.1 und III.2 sowie daraus resultierend die Gesamtstrafe aufzuheben, weil die erforderliche Kausalität für die behaupteten Folgen nicht ausreichend belegt ist. Die Aufhebung wird im Umfang der inneren Zusammenhänge auf die Mitangeklagte M. D. erstreckt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; bei neuer Bewertung ist gegebenenfalls das mildere, am 10.11.2016 in Kraft getretene Gesetz zu prüfen.