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Entscheidung

4 StR 506/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220118B4STR506
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220118B4STR506.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 506/17 vom 22. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Die Vorsitzende des 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2018 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, das Urteil des Landgerichts Arns- berg vom 4. Juli 2017 in die englische Sprache zu übersetzen und die Übersetzung ihm zu übermitteln, wird abgelehnt. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung, schweren Raubes und Diebstahls „in einem besonders schweren Fall“ zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ist auf den 15. Februar 2018 bestimmt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. Januar 2018 beantragt der Angeklagte, „das Urteil des LG Arnsberg vom 04.07.2017 in die englische Sprache übersetzen zu lassen und dem Angeklagten zu übermitteln“. Der An- trag ist nicht begründet. 1. Die nach § 187 GVG zu beurteilende Entscheidung, ob eine schrift- liche Übersetzung des vollständig abgefassten Urteils anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, fällt in die Zuständigkeit des mit der Sache be- fassten Gerichts; als Maßnahme der Verfahrensleitung entscheidet der Vorsit- zende (OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 2 Ws 253/13, inso- 1 2 3 - 3 - fern nicht abgedruckt in StV 2014, 534; LR-StPO/Wickern, 26. Aufl., § 186 GVG Rn. 18; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 187 GVG Rn. 1a; Kissel/ Mayer, GVG, 8. Aufl., § 186 Rn. 15 und § 187 Rn. 8). 2. Für die Anordnung einer schriftlichen Übersetzung des Urteils besteht kein Anlass. a) Ausgehend vom abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG (BT- Drucks. 17/12578, S. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 187 GVG Rn. 4) ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn der An- geklagte verteidigt ist (§ 187 Abs. 2 Satz 5 GVG). In diesem Fall wird die effek- tive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten dadurch ausreichend ge- währleistet, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung ver- antwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und der Angeklagte die Möglichkeit hat, das Urteil mit ihm – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers – zu besprechen (BT-Drucks. 17/12578, S. 12; vgl. BVerfGE 64, 135, 143; OLG Hamm, StV 2014, 534; OLG Stuttgart, StV 2014, 536, 537; OLG Celle, StraFo 2015, 383; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 Ws 82/16, juris Rn. 11). b) Das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK ist vorliegend bereits dadurch gewahrt, dass dem ver- teidigten Angeklagten die mündliche Urteilsbegründung in der Hauptverhand- lung durch einen Dolmetscher übersetzt wurde (vgl. EGMR, ÖJZ 1990, 412 – Kamasinski ./. Österreich; BVerfGE 64, 135, 143; BVerfG, NStZ-RR 2005, 273 [Ls]; OLG Köln, NStZ-RR 2006, 51; OLG Hamm, StV 2014, 534; OLG Stuttgart, StV 2014, 536, 537; OLG Braunschweig, aaO, Rn. 10; LR-StPO/ 4 5 6 - 4 - Esser, aaO, Art. 6 EMRK Rn. 849; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 187 GVG Rn. 4). Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, ihm den vollstän- digen Wortlaut der Urteilsurkunde zugänglich zu machen, zeigt der Angeklagte nicht auf; solche sind auch nicht ersichtlich. Sost-Scheible 7