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Entscheidung

1 StR 36/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:230118B1STR36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:230118B1STR36.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 36/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2018 beschlos- sen: Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzu- lässig verworfen. Gründe: I. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2018 hat der Angeklag- te sämtliche Mitglieder des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs wegen Be- sorgnis der Befangenheit abgelehnt und dieses Befangenheitsgesuch im We- sentlichen darauf gestützt, dass eine Bearbeitung des Verfahrens seit Eingang am 4. Mai 2017 beim Bundesgerichtshof – auch in Anbetracht der Inhaftierung des Angeklagten – nicht erfolgt sei. Weder dem Verteidiger noch dem Ange- klagten sei bekannt, wer das Verfahren bearbeite, sodass sich das Befangen- heitsgesuch gegen sämtliche Richter des Senats richte. Das Befangenheitsgesuch gegen die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Bellay, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, den Rich- ter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär hat der Senat durch Beschluss vom 11. Januar 2018 gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen. Hinsichtlich des gegen den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf gerichteten Befangenheitsgesuchs wurde dem Angeklagten die Gele- genheit gegeben, zu dem an seinen Verteidiger gerichteten Schreiben des Se- 1 2 - 3 - natsvorsitzenden vom 11. Januar 2018 Stellung zu nehmen. Gegenstand die- ses Schreibens war die Beantwortung der Frage, welche Richter in dieser Sa- che in Vertretung des Vorsitzenden tätig geworden sind. Eine Stellungnahme hierzu gab der Angeklagte nicht ab. II. Die Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf ist un- zulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte stützt sein Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bun- desgerichtshof Prof. Dr. Graf auf eine aus rechtlichen Gründen völlig ungeeig- nete Begründung; diese steht rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2017 – 5 StR 583/16, NStZ-RR 2017, 180 und vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15, NStZ-RR 2015, 283, jeweils mwN, zur verfas- sungsrechtlichen Unbedenklichkeit vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2005 – 5 StR 180/05, BGHSt 50, 216, 220). Soweit der Angeklagte die voraussichtlich an einer zukünftigen Entschei- dung im hiesigen Verfahren beteiligten Richter deswegen für befangen erach- tet, weil sie in der Sache bisher nicht mit Blick auf eine beschleunigte Entschei- dung tätig geworden seien, vermag dies unter keinem denkbaren Gesichts- punkt eine Besorgnis der Befangenheit dieser Richter zu begründen. Der Um- stand, dass Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf in Vertretung des Vor- sitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Raum eine verfahrensleitende 3 4 5 - 4 - Verfügung getroffen hat, indem er die Weiterleitung des Schreibens von Rechtsanwalt K. vom 18. Mai 2017 an die Verfahrensbeteiligten verfügt hat, ändert hieran nichts. Jäger Bellay Radtke Fischer Bär