Entscheidung
3 StR 654/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR654
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR654.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 654/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lüneburg vom 26. September 2017 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Frei- heitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheits- strafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz- ten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Erwägungen, 1 2 - 3 - mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 StGB verneint hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Strafkammer hat eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB verneint und dabei zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass er "weder durch das Verfahren noch durch den Schuldspruch in nennens- werter Weise beeindruckt", worden ist. Damit hat sie das Fehlen von Reue und Schuldeinsicht des die Tat bestreitenden Angeklagten zu seinen Lasten be- rücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte mit dem von der Strafkammer vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner eigenen Verteidi- gungsstrategie hätte setzen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03, NStZ-RR 2003, 264; vom 20. April 1999 - 4 StR 111/99, StV 1999, 602; S/S-Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 56 Rn. 30). Vor diesem Hintergrund kommt es - abgesehen davon, dass eine Verfah- rensrüge insoweit nicht angebracht worden ist - nicht mehr darauf an, dass das Landgericht mit der Wirkung des Schuldspruchs auf den Angeklagten auf Um- stände abgestellt hat, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren, sondern erst nach dem Erlass des Urteils zutage getreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 195/10, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 47). Keiner Entscheidung mehr bedarf schließlich auch die Frage, ob das Landgericht den Umstand, dass der Angeklagte "[a]ufgrund seines Status als Asylbewerber und seiner mangelnden Deutschkenntnisse […] auch praktisch keine Möglichkeit [hat], legal Geld zu verdienen", zu seinen Lasten in die Prog- noseentscheidung einstellen durfte; dies erscheint jedenfalls nicht unbedenk- lich. 3 4 5 - 4 - b) Soweit das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint und die Vollstreckung der verhängten Freiheits- strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB erachtet hat, setzt sich der aufgezeigte Rechtsfehler fort, denn auch für diese Wertungen ist die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose von Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03, NStZ- RR 2003, 264; vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 59). 2. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss daher neu entschie- den werden. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeig- ten Wertungsfehler nicht betroffen und werden von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen tref- fen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, insbesondere solche zur Entwicklung der Lebensumstände des Angeklagten seit der letzten Hauptverhandlung. Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch 6 7