Beschluss
5 StR 625/17
BGH, Entscheidung vom
9mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergibt.
• Erlittene Untersuchungshaft ist von der Vollstreckungsbehörde auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil nach § 67 Abs. 2 StGB anzurechnen.
• Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zu unterlassen, wenn der Vorwegvollzug durch bereits erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits entfallen ist.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Vorwegvollzug wegen bereits erlittenener Untersuchungshaft zu unterlassen • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet, wenn die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergibt. • Erlittene Untersuchungshaft ist von der Vollstreckungsbehörde auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil nach § 67 Abs. 2 StGB anzurechnen. • Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist zu unterlassen, wenn der Vorwegvollzug durch bereits erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits entfallen ist. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Görlitz verurteilt. Er legte Revision ein. Im Urteil war unter anderem ein Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor einer möglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden. Der Angeklagte hatte seit seiner Festnahme Polizei- und Untersuchungshaft erlitten. Der Generalbundesanwalt nahm ergänzend Stellung. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob Revisionsrechtfertigungsgründe vorliegen und ob die Anordnung des Vorwegvollzugs rechtlich zu beanstanden ist. Es ging insbesondere um die Anrechnung bereits erlittenener Untersuchungshaft auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil nach § 67 Abs. 2 StGB. • Die Nachprüfung ergab keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler; die Revision ist daher unbegründet. • Nach § 51 StGB ist erlittene Untersuchungshaft grundsätzlich auf den zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; die Vollstreckungsbehörde hat dies bei der Umsetzung zu berücksichtigen. • Der Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe vor einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nicht angeordnet werden, wenn dieser Vorwegvollzug im Zeitpunkt des Urteils durch bereits erlittene Polizei- und Untersuchungshaft entfallen ist. • Vorliegend hatte der Angeklagte seit seiner Festnahme Polizei- und Untersuchungshaft erlitten, sodass der angeordnete Vorwegvollzug unterbleiben muss, weil sich dessen Zweck durch die bereits erfolgte Untersuchungshaft erledigt hat. • Kostenentscheidung: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Insbesondere ist die angeordnete Vorwegvollzugsregelung wegen der bereits erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft des Angeklagten nicht durchzusetzen; der Vorwegvollzug ist daher zu unterlassen. Die erlittene Untersuchungshaft ist von der Vollstreckungsbehörde auf den vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.