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Entscheidung

XI ZR 351/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR351
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR351.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 351/17 vom 23. Januar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt. Gründe: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf bis zu 16.000 € und bleibt damit hinter der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück. Im Fall eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier auf Feststellung geklagt wird, dass der Darlehensvertrag sich in ein Rück- gewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Wi- derruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris). Dies sind hier gemäß den Angaben der Kläger die in der Zeit vom 29. Dezember 2011 bis zum 17. April 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 40 x 383,80 € = 15.352 €. 1 2 - 3 - Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Nutzungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit den Zahlungen der Kläger vereinnahmt hat, auf eine diesbezügliche eidesstattliche Versiche- rung und auf die Auszahlung der Nutzungen betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht (Senats- beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Aurich, Entscheidung vom 30.12.2016 - 1 O 832/16 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.04.2017 - 8 U 9/17 - 3