Entscheidung
5 StR 596/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240118B5STR596
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240118B5STR596.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 596/17 vom 24. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. August 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb- stahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungs- anordnung getroffen. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Nach den durch das Landgericht getroffenen Feststellungen bestehen zwar Zweifel, ob der Angeklagte sich aus wiederholten Diebstählen eine „nicht nur vorübergehende Einnahmequelle“ verschaffen wollte und somit gewerbs- mäßig gehandelt hat (UA S. 35). Denn er hat im Rahmen der Bandenabrede (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 StR 193/15) gegen eine „Einmal- 1 2 3 - 3 - zahlung“ von 500 € an den in drei aufeinanderfolgenden Nächten jeweils seri- enweise begangenen Einbruchsdiebstählen in Gartenlauben mitgewirkt. Auf einem etwaigen Rechtsfehler würden jedoch weder der Schuld- spruch noch der Strafausspruch beruhen. Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls (§ 244a StGB) ist unabhängig von der Annahme der Voraus- setzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB begründet, weil die Diebstähle unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB und § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB genannten Bedingungen von zwei weiteren Bandenmitgliedern unter mittäter- schaftlicher Mitwirkung des Angeklagten begangen wurden. Den Straf- ausspruch hat das Landgericht nicht auf die Annahme von gewerbsmäßiger Begehungsweise gestützt, sondern in rechtsfehlerfreier Weise mit anderen Er- wägungen begründet. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 4