Beschluss
VII ZB 27/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs.4 ZPO ist die Unpfändbarkeit von Leistungen nach § 42 Abs.4 SGB II zu berücksichtigen.
• Nachzahlungen von wiederkehrenden Leistungen sind den Leistungszeiträumen zuzurechnen; der ergänzende Pfändungsschutz bemisst sich so, wie er bei Zahlung in den jeweiligen Leistungszeiträumen bestanden hätte.
• Kann nicht festgestellt werden, welcher ergänzende Pfändungsschutz dem Schuldner zustünde, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Pfändungsschutzkonto: Berücksichtigung von § 42 Abs.4 SGB II bei Nachzahlungen (VII ZB 27/17) • Bei Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs.4 ZPO ist die Unpfändbarkeit von Leistungen nach § 42 Abs.4 SGB II zu berücksichtigen. • Nachzahlungen von wiederkehrenden Leistungen sind den Leistungszeiträumen zuzurechnen; der ergänzende Pfändungsschutz bemisst sich so, wie er bei Zahlung in den jeweiligen Leistungszeiträumen bestanden hätte. • Kann nicht festgestellt werden, welcher ergänzende Pfändungsschutz dem Schuldner zustünde, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen. Die Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid. Im Juli 2016 erlangte sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen ein Pfändungsschutzkonto des Schuldners. Das Jobcenter zahlte dem Schuldner für Juli bis Dezember 2016 monatlich 910 €; im September 2016 erfolgte eine Nachzahlung von insgesamt 3.640 € (Nachzahlung für Juli–September und Zahlung für Oktober). Der Schuldner beantragte am 22. September 2016 (ergänzt 15. November 2016) die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags für September 2016. Das Vollstreckungsgericht setzte einmalig 3.640 € fest; Beschwerde und einstweilige Anordnung folgten. Die Gläubigerin legte Rechtsbeschwerde ein, weil sie die Erhöhung für unzulässig hält. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet, sodass die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen sind. • § 850k Abs.4 ZPO ermöglicht dem Vollstreckungsgericht die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags und verpflichtet zur Orientierung am Pfändungsschutzrecht; daher ist bei der Bemessung auch die Unpfändbarkeit nach § 42 Abs.4 SGB II zu berücksichtigen. • Die Nichterwähnung des § 42 Abs.4 SGB II in der Verweisung des § 850k Abs.4 Satz2 ZPO steht einer Berücksichtigung nicht entgegen; weder Wortlaut noch Gesetzgebungsgeschichte deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber diese Gleichstellung ausschließen wollte. • Der Zweck des § 42 Abs.4 SGB II (Schutz des Existenzminimums) gebietet, Nachzahlungen nicht der Pfändung zuzuführen, weil sonst die Leistungen praktisch den Gläubigern zugutekämen. • Nachzahlungen von wiederkehrenden Bezügen sind den Leistungszeiträumen zuzurechnen; der ergänzende Pfändungsschutz bemisst sich danach, wie er bei Zahlung in den jeweiligen Leistungszeiträumen gegolten hätte. • Aus der bloßen Unpfändbarkeit der nachgezahlten Beträge folgt nicht, dass im Monat der Nachzahlung automatisch der volle Betrag als pfändungsfrei festzusetzen ist; es ist nur derjenige ergänzende Schutz zu gewähren, der sich bei rechtzeitiger Zahlung ergeben hätte. • Da nicht festgestellt ist, in welchem Umfang dem Schuldner zusätzlicher Pfändungsschutz zugestanden hätte, kann der Senat nicht selbst entscheiden; Zurückverweisung an das Vollstreckungsgericht ist erforderlich und dort sind gegebenenfalls Anordnungen zu treffen, damit der Schuldner tatsächlich vom pfändungsfreien Betrag profitiert. Der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin und insoweit auch der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Schöneberg werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Schuldners an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf das Guthaben für September 2016 weiterhin nicht an die Gläubigerin ausgekehrt werden; über einen Betrag von 1.073,88 € hinaus bleibt es der Verfügung des Schuldners entzogen. Die Entscheidung stellt klar, dass Leistungen nach § 42 Abs.4 SGB II bei Festsetzungen nach § 850k Abs.4 ZPO zu berücksichtigen sind und Nachzahlungen den Leistungszeiträumen zuzurechnen sind; das Vollstreckungsgericht hat nun zu ermitteln, in welchem Umfang ergänzender Pfändungsschutz tatsächlich zusteht, und kann zugleich Maßnahmen anordnen, damit der Schuldner den festgestellten pfändungsfreien Betrag auch nutzen kann.