Urteil
V ZR 47/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Notleitungsrecht kann durch analoge Anwendung des § 917 BGB auch die Verlegung von Versorgungsleitungen durch ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude umfassen.
• Bei Ausübung des Notleitungsrechts ist der Verlauf so zu wählen, dass die Belastung des Duldungspflichtigen möglichst gering bleibt.
• Nach § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft die Duldungspflicht den Eigentümer des Teils, über den die Verbindung bisher erfolgte, wenn durch frühere Teilung ein Grundstück abgeschnitten wurde.
Entscheidungsgründe
Notleitungsrecht: Verlegung von Versorgungsleitungen durch Nachbargebäude zulässig • Ein Notleitungsrecht kann durch analoge Anwendung des § 917 BGB auch die Verlegung von Versorgungsleitungen durch ein auf dem benachbarten Grundstück stehendes Gebäude umfassen. • Bei Ausübung des Notleitungsrechts ist der Verlauf so zu wählen, dass die Belastung des Duldungspflichtigen möglichst gering bleibt. • Nach § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft die Duldungspflicht den Eigentümer des Teils, über den die Verbindung bisher erfolgte, wenn durch frühere Teilung ein Grundstück abgeschnitten wurde. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Schleswig-Holstein, entstanden durch Teilung eines ursprünglichen Grundstücks. Die klägerischen Grundstücke sind bebaut, verfügen aber nicht über eine eigene Verbindung zu öffentlichen Versorgungsnetzen; die Anschlussleitungen liefen seit der Entstehung der Gebäude durch den Keller des Wohnhauses auf dem Grundstück des beklagten Eigentümers. Dingliche Leitungsrechte bestehen nicht. Die Kläger verlangten vom Beklagten die Duldung des auf dessen Grundstück befindlichen Leitungszubehörs einschließlich seiner Unterhaltung und ggf. Neuanlage. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht stattgab nach Antragsumstellung der auf Duldung gerichteten Klage unter Einschränkungen hinsichtlich Zutrittsankündigung und -zeiten. Der Beklagte richtete Revision gegen dieses Urteil, die der Bundesgerichtshof zurückwies. • Der Bundesgerichtshof bestätigt die analoge Anwendbarkeit des § 917 BGB zur Schaffung eines Notleitungsrechts für Versorgungsleitungen, sofern keine landesrechtliche Regelung besteht; Schleswig-Holstein kennt keine entsprechende Regelung, sodass die lückenfüllende Rechtsfortbildung zulässig ist. • § 917 BGB begründet keinen ausdrücklichen Ausschluss bestimmter Flächen des Nachbargrundstücks; die Vorschrift zielt darauf ab, die Nutzungsmöglichkeiten des abgeschnittenen Grundstücks zu sichern, weshalb auch die Inanspruchnahme über- oder unterirdischer Flächen und grundsätzlich von Gebäuden denkbar ist. • Gleichwohl ist bei Ausübung des Notleitungsrechts der Verlauf so zu wählen, dass die Belastung für den Duldungspflichtigen möglichst gering bleibt; nur wenn eine schonendere Verlegung (z. B. im Boden) nicht möglich ist, kann die Führung durch ein Gebäude gerechtfertigt sein (§ 917 Abs. 1 BGB, Erwägung analog § 1020 BGB, Art. 14 GG i.V.m. Eigentumsschranke). • Im vorliegenden Fall ist die Führung der Leitungen durch das vom Beklagten bebaute Grundstück verhältnismäßig und erforderlicherweise nicht ersetzbar durch eine weniger belastende Verlegung, zumal das Grundstück in voller Breite bebaut ist und der Beklagte keine konkreten Alternativmöglichkeiten dargelegt hat. • Nach § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB trifft den Beklagten als Eigentümer des Teils, über den die Verbindung bislang erfolgte, die Duldungspflicht; ein lediglich bestehendes Wegerecht anderer Grundstücke berechtigt nicht zur Verlegung von Leitungen und ändert nichts an der Duldungspflicht des Beklagten. Der Beklagte hat die Verlegung, Unterhaltung und erforderlichenfalls Neuanlage des Leitungszubehörs der Kläger zu dulden; die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen, sodass das Berufungsurteil in der vom OLG festgelegten Form Bestand hat. Die Entscheidung stellt klar, dass ein Notleitungsrecht nach analog angewendetem § 917 BGB auch die Führung von Leitungen durch ein Gebäude umfassen kann, wenn eine schonendere Verlegung nicht möglich ist, und dass nach § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB der Eigentümer des bisher für die Verbindung genutzten Grundstücksteils die Duldungspflicht trägt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.