Beschluss
VIII ZB 74/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB kann konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen.
• Eine vertraglich vereinbarte Schriftformklausel für Änderungen des Mietvertrags begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch des Vermieters auf Abgabe einer schriftlichen Zustimmungserklärung.
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden; war der Kläger bei Fortführung voraussichtlich unterlegen, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Konkludente Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung begründet Abweisung des Klageanspruchs • Die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB kann konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen. • Eine vertraglich vereinbarte Schriftformklausel für Änderungen des Mietvertrags begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch des Vermieters auf Abgabe einer schriftlichen Zustimmungserklärung. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen zu entscheiden; war der Kläger bei Fortführung voraussichtlich unterlegen, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 23.11.2015 eine Mieterhöhung um 47 € monatlich zur Gesamtmiete von 432 € und bat um schriftliche Zustimmung. Nach Erinnerungen zahlte die Beklagte die erhöhte Miete am 15.2., 4.3. und 6.4.2016 jeweils vorbehaltlos, eine schriftliche Erklärung gab sie zunächst nicht ab. Die Klägerin erhob am 22.4.2016 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung; die Beklagte unterzeichnete eine vorbereitete Zustimmungserklärung mit Datum 23.4.2016. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit für erledigt, nachdem ihr die Erklärung nach eigener Darstellung zugegangen sei. Das Amtsgericht und das Berufungsgericht legten der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf; die Klägerin erhob Rechtsbeschwerde, die der BGH zurückwies. • Anwendbare Normen: §§ 558, 558a, 558b BGB; § 145 BGB; §§ 91a, 574 ZPO relevant für Verfahrensfragen. • Die Mieterhöhungserklärung der Vermieterin ist als Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags zu qualifizieren; die Zustimmung des Mieters ist als Annahme zu betrachten. • § 558b BGB fordert keine bestimmte Form für die Zustimmung; daher ist die Zustimmung auch konkludent möglich. • Mehrmalige vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Mietzinses ist objektiv geeignet, einen Rechtsbindungswillen des Mieters und damit eine konkludente Zustimmung zu begründen. • Eine vertragliche Schriftformklausel im (nicht vorgelegten) Mietvertrag, soweit sie lediglich deklaratorischen Charakter hat, hindert die Wirksamkeit konkludenter Erklärungen nicht und begründet keinen Anspruch des Vermieters auf Übersendung einer schriftlichen Zustimmung. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist bei summarischer Prüfung zu ermitteln, wer bei Fortführung unterlegen wäre; hier wäre die Klägerin voraussichtlich unterlegen gewesen, daher sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Beklagte dem Mieterhöhungsverlangen bereits vor Klageerhebung durch dreimalige vorbehaltlose Zahlung konkludent zugestimmt hat, weshalb die Klage bei Fortführung voraussichtlich abgewiesen worden wäre. Vor diesem Hintergrund war es nach billigem Ermessen geboten, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Klägerin trägt daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf bis zu 500 € festgesetzt.