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Beschluss

XII ZB 527/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vorsorgevollmacht, die mehrere Personen nur gemeinschaftlich zur Vertretung ermächtigt, steht der Bestellung eines Betreuers nur dann entgegen, wenn die Bevollmächtigten zu einer funktionsfähigen gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. • Der Rechtspfleger darf in Betreuungsverfahren nicht über die Einrichtung einer Betreuung insgesamt entscheiden; eine derartige Entscheidung überschreitet seine Zuständigkeit nach § 15 RPflG. • Liegt ein belastetes Verhältnis und mangelnde Kooperation der gemeinschaftlich Bevollmächtigten nahe, bedarf es weitergehender Ermittlungen (§ 26 FamFG), bevor die Erforderlichkeit einer Betreuung verneint wird.
Entscheidungsgründe
Vollmacht vs. Betreuung: gemeinschaftliche Vertretung erfordert Kooperationsfähigkeit (BGH, XII ZB 527/17) • Eine Vorsorgevollmacht, die mehrere Personen nur gemeinschaftlich zur Vertretung ermächtigt, steht der Bestellung eines Betreuers nur dann entgegen, wenn die Bevollmächtigten zu einer funktionsfähigen gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. • Der Rechtspfleger darf in Betreuungsverfahren nicht über die Einrichtung einer Betreuung insgesamt entscheiden; eine derartige Entscheidung überschreitet seine Zuständigkeit nach § 15 RPflG. • Liegt ein belastetes Verhältnis und mangelnde Kooperation der gemeinschaftlich Bevollmächtigten nahe, bedarf es weitergehender Ermittlungen (§ 26 FamFG), bevor die Erforderlichkeit einer Betreuung verneint wird. Die 1922 geborene Betroffene erteilte 2003 ihrer Tochter und Schwiegertochter eine notarielle General- und Altersvorsorgevollmacht, die nur gemeinschaftlich ausgeübt werden darf. Ab Anfang 2015 soll die Betroffene an Demenz leiden. Die Tochter beantragte 2016 beim Amtsgericht die Bestellung einer Betreuung oder zumindest einer Kontrollbetreuung und rügte, die Schwiegertochter treffe Entscheidungen allein und bereichere sich zu Lasten der Betroffenen. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts lehnte die Bestellung eines Betreuers bzw. Kontrollbetreuers mit Beschluss vom 22. Juni 2017 ab. Die Tochter legte Beschwerde ein; das Landgericht bestätigte den Beschluss. Die Tochter führte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof mit dem Ziel, die Errichtung einer Betreuung oder Kontrollbetreuung durchzusetzen. • Zuständigkeit: Der Rechtspfleger hat in der angefochtenen Entscheidung über die Frage einer Betreuung insgesamt entschieden und damit seine Zuständigkeit nach § 15 RPflG überschritten; die Entscheidung durfte nicht allein durch den Rechtspfleger getroffen werden. • Erforderlichkeit der Betreuung (§ 1896 Abs.2 BGB): Grundsatz ist, dass eine Betreuung nur soweit bestellt werden darf, wie sie erforderlich ist; eine Vorsorgevollmacht verdrängt grundsätzlich eine Betreuung, wenn der Bevollmächtigte die Angelegenheiten ebenso gut besorgen kann. • Gemeinschaftsvollmacht: Bei gemeinschaftlicher Vollmacht können die Bevollmächtigten die Aufgaben nur dann ebenso gut wie ein Betreuer erfüllen, wenn sie zu einer funktionsfähigen gemeinschaftlichen Vertretung fähig sind; dies setzt ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Abstimmung voraus. • Feststellungen zur Kooperation: Die bisherigen Feststellungen zeigen, dass die Schwiegertochter im Wesentlichen allein gehandelt hat und ein belastetes Verhältnis zwischen den Bevollmächtigten besteht, sodass ein Einvernehmen schwer umsetzbar erscheint. • Ermittlungsbedarf (§ 26 FamFG): Wegen der unzureichenden Feststellungen zur tatsächlichen Kooperationsfähigkeit der Bevollmächtigten und möglicher finanzieller Verfügungen hätte das Gericht weitergehende Ermittlungen anstellen müssen, bevor es die Notwendigkeit einer Betreuung verneint. • Rückverweisung (§ 74 Abs.5, Abs.6 FamFG): Mangels genügender Prüfung ist der Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch zu prüfen hat, ob Einzelvollmachten bestehen und ob eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg: Der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Rechtspfleger die Entscheidung zur Einrichtung einer Betreuung insgesamt getroffen und damit seine Zuständigkeit überschritten hat und das Gericht nicht ausreichend ermittelt hat, ob die gemeinschaftlich erteilte Vollmacht tatsächlich eine gleichwertige Versorgung der Angelegenheiten ermöglicht. Insbesondere ist das Verhältnis der Bevollmächtigten derart belastet und die Zusammenarbeit so ungewiss, dass weitergehende Ermittlungen nach § 26 FamFG erforderlich sind. Das Landgericht hat nun zu klären, ob Einzelvollmachten bestehen, ob die Voraussetzungen des § 1896 Abs.1 BGB gegeben sind und gegebenenfalls ob eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB erforderlich ist; über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist ebenfalls neu zu entscheiden.