OffeneUrteileSuche
Entscheidung

I ZB 73/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010218BIZB73
1mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010218BIZB73.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 73/17 vom 1. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler, die Rich- terin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke, den Richter am Bundesgerichtshof Feddersen und die Richterin am Bundes- gerichtshof Dr. Marx wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge der Verfügungsklägerin gegen den Se- natsbeschluss vom 16. November 2017 und ihr Wiedereinset- zungsantrag werden als unzulässig verworfen. 3. Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever- fahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt. - 3 - Gründe: I. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, ihr für die Durchführung eines Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. August 2017 zurückgewiesen. Der Senat hat die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin vom 23. August 2017 mit Beschluss vom 16. November 2017 als unzulässig verworfen. Am selben Tag hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Verfü- gungsklägerin in dem Verfahren I ZB 82/17 gegen einen weiteren Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. August 2017 zurückgewiesen. Mit diesem Be- schluss hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Verfügungs- klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landge- richts zurückgewiesen. Mit am 15. und 19. Dezember 2017 beim Bundesgerichtshof eingegan- genen Schreiben hat die Verfügungsklägerin die am Senatsbeschluss vom 16. November 2017 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab- gelehnt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Mit weiteren Eingaben hat sie ihr Vorbringen ergänzt. Sie macht geltend, in dem Verfahren I ZB 82/17 habe sie bislang eine Rechtsbeschwerde noch nicht eingelegt. II. Das Ablehnungsgesuch, das als Anhörungsrüge auszulegende Vor- bringen der Verfügungsklägerin und ihr Wiedereinsetzungsantrag haben keinen Erfolg. 1. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachent- scheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Der Senat entscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - nachdem Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Altersgrenze und Rich- 1 2 3 4 - 4 - terin am Bundesgerichtshof Dr. Marx wegen ihres Wechsels in den X. Zivilsenat aus dem Senat ausgeschieden sind - unter teilweiser Mitwirkung der abgelehn- ten Richter. a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stel- lungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925). b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ableh- nungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig un- geeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befan- genheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eige- ne Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). So liegt der Fall hier. c) Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin in dem Verfahren I ZB 82/17 durch den Senat ist zur Rechtfertigung des Ablehnungs- gesuchs im vorliegenden Verfahren völlig ungeeignet. aa) Die Verfügungsklägerin hat in jenem Verfahren ein Rechtsmittel ein- gelegt. Sie hat neben zahlreichen weiteren Eingaben in ihrem Telefax-Schrei- ben vom 6. September 2017 gegenüber dem Bundesgerichtshof zu dem "Be- 5 6 7 8 - 5 - schwerdeverfahren im PKH-Verfahren 1. Instanz" erklärt: "Sollte …. eine Be- schwerde-Entscheidung an den ehemaligen Prozessbevollmächtigten 1. In- stanz zugestellt worden sein, so wird hiermit fristwahrend die Rechtsbeschwer- de beantragt. …. Bis zu meiner persönlichen Information erbitte ich Fristverlän- gerung für eine mögliche Begründung der Rechtsmittel." Diese Erklärung hat der Senat als unbedingte Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausgelegt, mit der sich die Verfügungsklägerin gegen die vom Oberlandesgericht am 10. August 2017 getroffene und am 15. August 2017 an ihre erstinstanzlichen Verfahrens- bevollmächtigten übersandte Beschwerdeentscheidung gewandt hat. Über die- ses Rechtsmittel hat der Senat entschieden. bb) Die Verfügungsklägerin kann nicht geltend machen, sie habe den angefochtenen Beschluss nicht erhalten. Die Bekanntgabe dieses Beschlusses erfolgte an ihre anwaltlichen Vertreter, die gemäß § 87 Abs. 1 ZPO weiterhin zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für sie bevollmächtigt waren, auch wenn ihr Mandat bereits beendet war. Im Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht besteht gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang. In derartigen Verfahren erlischt die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts erst, wenn ein anderer Rechtsanwalt die Vertretung der Partei anzeigt. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. 2. Die von der Verfügungsklägerin erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbe- schwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - I ZB 63/14, juris Rn. 1 mwN). 3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Antrag der Verfü- gungsklägerin zurückzuweisen, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskosten- hilfe zu gewähren, und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist unanfecht- 9 10 11 - 6 - bar. Ihre Bekanntgabe an die anwaltlichen Vertreter der Verfügungsklägerin hat keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt. Aus diesem Grund kommt eine Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Der Wiedereinsetzungs- antrag der Verfügungsklägerin ist deshalb ebenfalls unzulässig. III. Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 11. September 2017 auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdever- fahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalts war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 verwiesen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 U 79/17 - 12