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Urteil

III ZR 53/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann wegen der Verwertung von in Haushaltsbehältern entsorgten Verkaufsverpackungen einem Systembetreiber gegenüber als Geschäftsführer ohne Auftrag Auskunfts- und Aufwendungsersatzansprüche begründen. • Bei Geschäftsführung ohne Auftrag ist der Fremdgeschäftsführungswille zu unterscheiden nach objektiv fremden und objektiv eigenen/neutralen Geschäften; bei objektiv auch-fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. • Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, soweit es auf künftige Geschäftsführungsverhältnisse gerichtet ist; feststellungsfähig sind regelmäßig nur gegenwärtige oder bereits in der Vergangenheit liegende Geschäftsbesorgungen. • Eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Tätigkeit ein rechtswidrig ausschließlich fremdes Geschäft ausbeutet; objektiv auch-fremde Geschäfte sind dafür regelmäßig nicht ausreichend. • Die Regelungen der Verpackungsverordnung begründen alleine keinen Anspruch auf Herausgabe von Masseanteilen; gesetzliche Herausgaberegelungen wurden erst später im Verpackungsgesetz vorgesehen und treten nachfolgend in Kraft.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Aufwendungsersatzanspruch bei Verwertung von Verkaufsverpackungen durch öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger • Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann wegen der Verwertung von in Haushaltsbehältern entsorgten Verkaufsverpackungen einem Systembetreiber gegenüber als Geschäftsführer ohne Auftrag Auskunfts- und Aufwendungsersatzansprüche begründen. • Bei Geschäftsführung ohne Auftrag ist der Fremdgeschäftsführungswille zu unterscheiden nach objektiv fremden und objektiv eigenen/neutralen Geschäften; bei objektiv auch-fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. • Ein Feststellungsbegehren ist unzulässig, soweit es auf künftige Geschäftsführungsverhältnisse gerichtet ist; feststellungsfähig sind regelmäßig nur gegenwärtige oder bereits in der Vergangenheit liegende Geschäftsbesorgungen. • Eine angemaßte Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Tätigkeit ein rechtswidrig ausschließlich fremdes Geschäft ausbeutet; objektiv auch-fremde Geschäfte sind dafür regelmäßig nicht ausreichend. • Die Regelungen der Verpackungsverordnung begründen alleine keinen Anspruch auf Herausgabe von Masseanteilen; gesetzliche Herausgaberegelungen wurden erst später im Verpackungsgesetz vorgesehen und treten nachfolgend in Kraft. Der Kläger ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, der PPK (Papier, Pappe, Kartonage) in seiner Gebietskörperschaft sammelt und verwertet. Die Beklagte betreibt ein duales System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen und war bis Ende 2012 vertraglich mit dem Kläger verbunden. Der Kläger kündigte den Vertrag zum 31.12.2012; Verhandlungen über eine Neuregelung zogen sich 2013 hin und scheiterten letztlich. Während 2013 nahm der Kläger weiterhin PPK aus privaten Haushalten auf, darunter auch Verkaufsverpackungen, und verwertete diese. Die Beklagte begehrt Auskunft über die vom Kläger erzielten Verwertungserlöse 2013 und verlangt eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege. Der Kläger hatte zunächst Zahlung verlangt und später seine Klage zurückgenommen; es folgten Widerklage und Hilfswiderklage. Das Landgericht gab der Widerklage insoweit statt, das Oberlandesgericht wies die Berufung des Klägers zurück. Der BGH hat über die Revision der Beklagten entschieden. • Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 2, 666 BGB): Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Anspruch mangels Nachweis eines Fremdgeschäftsführungswillens abgelehnt. Bei PPK-Verkaufsverpackungen handelt es sich nicht um rein eigene Geschäfte des Klägers, sondern um objektiv auch-fremde Geschäfte, da die dualen Systeme durch die Verpackungsverordnung zuständig sind; bei objektiv auch-fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. • Beweislast und Vermutung: Nachdem das Geschäft objektiv auch fremd ist, kehrt sich die Frage um: Der Kläger musste die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens widerlegen; das hat er nicht hinreichend getan. Seine Kündigung des Vertrags und das Prozessverhalten sprechen nicht für einen ausschließlich eigennützigen Handelns ab 2013; vielmehr belegen die fortgesetzten Verhandlungen und frühere Erklärungen, dass der Kläger die Tätigkeit als vergütungspflichtiges Fremdgeschäft ansah. • Feststellungswiderklage (§ 256 ZPO): Die Feststellung, dass künftig Herausgabe- oder Mitverwertungsansprüche bestehen, ist unzulässig, weil künftige Geschäftsführungsverhältnisse grundsätzlich nicht feststellungsfähig sind. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, aus dem fortlaufend Ansprüche ableitbar wären, ist nicht ausreichend substantiiert dargetan. • Angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB): Eine Anspruchsbegründung nach § 687 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil objektiv auch-fremde Geschäfte regelmäßig keine angemaßte Eigengeschäftsführung darstellen; es fehlt an einer rechtswidrigen Ausbeutung eines ausschließlich fremden Geschäfts. • Verpackungsrechtliche Regelungen: Die Verpackungsverordnung begründet keine unmittelbaren Herausgabeansprüche der Beklagten; spätere gesetzliche Regelungen zur Herausgabe von Masseanteilen wurden erst mit dem Verpackungsgesetz vorgesehen und treten später in Kraft. Der BGH stellt das Urteil des Oberlandesgerichts Köln insoweit wieder her, dass der Kläger der Beklagten Auskunft über die 2013 erzielten Verwertungserlöse aus PPK in den betreffenden Gebieten zu erteilen hat und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen hat Zug um Zug gegen Zahlung von 15.426,66 € nebst Zinsen. Die weitergehende Widerklage der Beklagten und die Hilfswiderklage des Klägers bleiben abgewiesen. Entscheidende Begründung ist, dass bei den eingesammelten Verkaufsverpackungen ein objektiv auch-fremdes Geschäft vorliegt, sodass der Fremdgeschäftsführungswille des Klägers zu vermuten ist und dieser die Vermutung nicht widerlegt hat; dem steht weder die Kündigung des früheren Vertrags noch das Prozessverhalten des Klägers entgegen. Feststellungsbegehren über künftige Geschäftsführungsverhältnisse sind unzulässig, und eine Anspruchsgrundlage aus angemaßter Eigengeschäftsführung kommt nicht in Betracht. Damit hat die Beklagte in ihrem Auskunfts- und Abrechnungsinteresse teilweise Erfolg; der Kläger ist zur Auskunft und Vorlage der Belege verpflichtet, während weitergehende Herausgabe- oder Feststellungsansprüche nicht festgestellt werden.