OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 592/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR592
2mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR592.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 592/17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in- soweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Strafrah- menverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ohne sich eine Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur Mittäter- schaft der von diesem benannten Person verschafft zu haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. November 1982 – 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 166 f.; Weber BtMG, 5. Aufl., § 31 Rn. 138; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 78 f., je- weils mwN). - 3 - 2. Das Landgericht war auch nicht gehalten, im Rahmen des § 46b StGB die Frage der Beteiligung dieser Person im Einzelnen aufzuklären (vgl. BGH, Be- schluss vom 3. Februar 1993 – 5 StR 20/93, NStZ 1993, 242; Weber, aaO, § 31 Rn. 150; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 46b Rn. 94, je mwN). Eine dahingehende – zulässige – Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben. 3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Täter- Opfer-Ausgleich bei mehreren durch eine Straftat Geschädigten voraus, dass hinsichtlich jedes Geschädigten eine Alternative des § 46a StGB erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 mwN). Dem- gemäß hat das Landgericht eine Anwendung des § 46a StGB rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte keinerlei Schadenswieder- gutmachungsbemühungen gegenüber dem in Höhe von mehr als einer Million Euro geschädigten Inhaber des überfallenen Ladenlokals bzw. der Ersatz leistenden Versicherung entfaltet hat. Mutzbauer Sander Dölp König Berger