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Entscheidung

5 StR 610/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR610
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR610.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 610/17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 5. September 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die richterliche Sachkunde reicht in der Regel nicht aus, um, wie es das Landgericht getan hat, ohne Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverstän- digen eine sexuelle Präferenzstörung zu diagnostizieren und, in Verbindung mit „Vereinsamung und Altersabbau“, im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zu gewichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Dezember 1988 – 4 StR 535/88, BGHR StGB § 21 Sachverständiger 8; Beschluss vom 10. Januar 2000 – 5 StR 638/99, NStZ 2000, 437; LK StGB/Schöch, 12. Aufl., § 20 Rn. 236 mwN). Jedoch ist der Angeklagte durch die Annahme verminderter Schuldfä- higkeit im Sinne von § 21 StGB nicht beschwert. Eine Aufhebung der Schuldfä- higkeit kann der Senat ausschließen. - 3 - 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es im Ausnahmefall strafmildernd zu berücksichtigen sein, wenn zwischen dem Täter und dem Kind einvernehmliche sexuelle Kontakte im Rahmen eines besonders nahen, auch vom Tatopfer als „Liebesbeziehung“ empfundenen Verhältnisses erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 – 4 StR 95/05, StV 2005, 387, 388 mwN). Abgesehen davon, dass ein von Seiten des Opfers so empfundenes „Liebes- verhältnis“ nicht festgestellt ist, läge ein solcher Ausnahmefall hier schon des- wegen nicht vor, weil das geschädigte Mädchen, wie dem knapp 60 Jahre alten Angeklagten bewusst war, zu den Tatzeiten höchstens elf Jahre alt und lernbe- hindert war. Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher