Urteil
II ZR 1/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein während der Kündigungsfrist gefasster wirksamer Auflösungsbeschluss verhindert das kündigungsbedingte Ausscheiden und damit einen gesonderten Abfindungsanspruch des kündigenden Gesellschafters in einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts.
• § 8 Nr. 3 GV (Liquidation durch 2/3-Mehrheit) ist nicht durch § 9 Nr. 6 GV (Fortführungsklausel mit Dreimonatsfrist) verdrängt; beide Regelungen sind nebeneinander anwendbar.
• Ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter ist nicht treuwidrig nur weil er die Zahlung zuvor erwarteter Abfindungen erschwert, sofern eine ernsthafte Liquidationsabsicht besteht.
• Eine analoge Anwendung von § 65 Abs. 4 GenG auf Publikumsgesellschaften bürgerlichen Rechts ist nicht gerechtfertigt.
• Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach § 738 Abs. 1 BGB; vertragliche Vereinfachungen zur Berechnung entfallen, wenn die Gesellschaft liquidiert wird.
Entscheidungsgründe
Liquidationsbeschluss während Kündigungsfrist schließt kündigungsbedingte Abfindung aus • Ein während der Kündigungsfrist gefasster wirksamer Auflösungsbeschluss verhindert das kündigungsbedingte Ausscheiden und damit einen gesonderten Abfindungsanspruch des kündigenden Gesellschafters in einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts. • § 8 Nr. 3 GV (Liquidation durch 2/3-Mehrheit) ist nicht durch § 9 Nr. 6 GV (Fortführungsklausel mit Dreimonatsfrist) verdrängt; beide Regelungen sind nebeneinander anwendbar. • Ein Auflösungsbeschluss der Gesellschafter ist nicht treuwidrig nur weil er die Zahlung zuvor erwarteter Abfindungen erschwert, sofern eine ernsthafte Liquidationsabsicht besteht. • Eine analoge Anwendung von § 65 Abs. 4 GenG auf Publikumsgesellschaften bürgerlichen Rechts ist nicht gerechtfertigt. • Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich nach § 738 Abs. 1 BGB; vertragliche Vereinfachungen zur Berechnung entfallen, wenn die Gesellschaft liquidiert wird. Die Klägerinnen waren seit 1992 Gesellschafterinnen einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts und kündigten ihre Beteiligungen mit Wirkung zum 31.12.2013. Der Gesellschaftsvertrag sah sowohl eine Möglichkeit der Fortführung nach Kündigung (§ 9 Nr. 6 GV) als auch die gesonderte Möglichkeit vor, mit 2/3-Mehrheit jederzeit die Liquidation der Gesellschaft zu beschließen (§ 8 Nr. 3 GV). Am 6. September 2013 fassten die Gesellschafter mit ausreichender Mehrheit einen Liquidationsbeschluss und beschlossen eine Auszahlung; dabei wurde ein vorliegendes Verkehrswertgutachten zugrunde gelegt. Die Klägerinnen verlangten daraufhin ihre vertraglich geregelten Abfindungen; die Beklagte verweigerte Zahlung mit der Begründung, die Liquidation verhindere das Ausscheiden und damit die Abfindung. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, das Berufungsgericht wies die Zahlungsanträge hingegen ab; die Klägerinnen legten Revision ein. • Wirksamkeit des Liquidationsbeschlusses: Nach § 8 Nr. 3 GV war die Liquidation mit 2/3-Mehrheit form- und materienwirksam beschlossen; § 9 Nr. 6 GV steht dem nicht entgegen, da sie keine speziellere Regelung darstellt und nur eine andere Beschlusskonstellation adressiert. • Wirkung auf Kündigungen: Durch den wirksamen Auflösungsbeschluss entfällt in der Regel die rechtliche Grundlage einer zuvor erklärten Ausscheidenskündigung, weil der Gesellschaftszweck von Fortführung auf Liquidation wechselt und die Ausscheidenswirkung damit ihren Sinn verliert. • Keine Analogie zum Genossenschaftsrecht: Eine analoge Anwendung von § 65 Abs. 4 GenG auf Publikumsgesellschaften bürgerlichen Rechts ist ausgeschlossen, weil Genossenschaftsrecht eine eigenständige, detaillierte und weitgehend unabdingbare Regelung enthält. • Auslegung des Gesellschaftsvertrags: Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass kündigende Gesellschafter bei einer während der Kündigungsfrist beschlossenen Liquidation ausnahmsweise gesondert abzufinden wären; die vertraglichen Vereinfachungen zur Abfindungsberechnung entfallen, wenn die Gesellschaft liquidiert wird. • Treuepflicht und Mehrheitsentscheidung: Der Auflösungsbeschluss ist nicht treuwidrig allein deshalb, weil er die Zahlung erwarteter Abfindungen verhindert, sofern die Mehrheitsentscheidung auf einer ernsthaften Liquidationsabsicht beruht. • Rechtsgrundlagen: Insbesondere § 8 Nr. 3 GV (Liquidation durch 2/3-Mehrheit), § 9 Nr. 6 GV (Fortführungsklausel/Dreimonatsfrist), § 738 Abs. 1 BGB (Abfindung/Auseinandersetzung), Abgrenzung zu § 65 Abs. 4 GenG. Die Revisionen der Klägerinnen wurden zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der am 6. September 2013 wirksam gefasste Liquidationsbeschluss das kündigungsbedingte Ausscheiden der Klägerinnen verhindert und ihnen somit kein gesonderter Abfindungsanspruch zusteht. Eine analoge Anwendung genossenschaftsrechtlicher Vorschriften kommt nicht in Betracht, und der Gesellschaftsvertrag enthält keine abweichende Regelung zugunsten der kündigenden Gesellschafter. Soweit die Klägerinnen Einwenungen gegen die Motivlage der Mehrheitsgesellschafter vorbringen, begründet dies nach den Feststellungen keinen treuwidrigen Missbrauch, weil eine ernsthafte Liquidationsabsicht gegeben war. Das Urteil bleibt damit im Ergebnis bestehen und die Klägerinnen erhalten keine Zahlung der geltend gemachten Abfindungen.