Entscheidung
5 StR 6/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:070218B5STR6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:070218B5STR6.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 6/18 vom 7. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. September 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Für die Bemessung der Höchstfrist der Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt weist der Senat auf die seit dem 1. August 2016 geltende Fassung des § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 – 3 StR 381/17) hin. Mutzbauer Sander König Berger Mosbacher