Beschluss
3 StR 400/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revision gegen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in ausländischer terroristischer Vereinigung ist unbegründet; umfassende Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Der Einsatz sogenannter „stiller SMS“ zur Ermittlung des ungefähren Standorts eines Mobilfunkgeräts bedarf einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung; dies ist durch § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO gedeckt und in Verbindung mit § 100g StPO sowie den einschlägigen TKG-Bestimmungen verwertbar.
• § 100a StPO erfasst nicht das Erzeugen von Standortdaten durch aktive technische Maßnahmen wie stille SMS; für derartige Eingriffe ist eine eigene Eingriffsgrundlage erforderlich.
• Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ist die Nachprüfung auf Vertretbarkeit beschränkt; bei plausibler Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses kann sich das Tatgericht in der Regel darauf verlassen.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit stiller SMS zur Standortermittlung; Ermächtigungsgrundlage §100i StPO • Revision gegen Verurteilung wegen Mitgliedschaft in ausländischer terroristischer Vereinigung ist unbegründet; umfassende Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). • Der Einsatz sogenannter „stiller SMS“ zur Ermittlung des ungefähren Standorts eines Mobilfunkgeräts bedarf einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung; dies ist durch § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO gedeckt und in Verbindung mit § 100g StPO sowie den einschlägigen TKG-Bestimmungen verwertbar. • § 100a StPO erfasst nicht das Erzeugen von Standortdaten durch aktive technische Maßnahmen wie stille SMS; für derartige Eingriffe ist eine eigene Eingriffsgrundlage erforderlich. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ist die Nachprüfung auf Vertretbarkeit beschränkt; bei plausibler Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses kann sich das Tatgericht in der Regel darauf verlassen. Der Angeklagte wurde vom Kammergericht wegen Mitgliedschaft in der PKK zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Er legte Revision ein und rügte Verfahrenshindernisse, materielle Rechtsverstöße sowie Verwertungsprobleme von Beweismitteln. Streitpunkt war insbesondere die Verwertung von Standortdaten, die Ermittlungsbehörden durch sogenannte stille SMS gewonnen hatten. Der Beschwerdeführer behauptete, es fehle an einer rechtlichen Eingriffsermächtigung für das Versenden dieser Nachrichten und beanstandete zudem die Beiziehung und Verwertung verfahrensfremder Akten und polizeilicher Berichte. Das Kammergericht stützte sich in seiner Entscheidung auf mehrere ermittlungsrichterliche Anordnungen und auf die geltenden strafprozessualen und telekommunikationsrechtlichen Vorschriften. Der Generalbundesanwalt und das Revisionsgericht erörterten die Zulässigkeit und Tragweite der einzelnen Verfahrensrügen. Das Revisionsgericht nahm eine umfassende Überprüfung des Urteils vor und beurteilte insbesondere die Rechtsgrundlagen für stille SMS sowie die Frage der Beiziehung fremder Akten und der Verlesung von Polizeiberichten. • Keine Verfahrenshindernisse erkennbar; die Ermächtigung nach § 129b Abs.1 Satz 3 StGB zur Verfolgung der PKK ist wirksam und verfassungsrechtlich nicht beanstandet. • Die durch stille SMS erzeugten Standortdaten sind nicht vom Anwendungsbereich des § 100a StPO erfasst, weil es sich beim Versand nicht um Kommunikation im Sinn des Fernmeldegeheimnisschutzes handelt, sondern um die aktive Erzeugung von Daten; hierfür bedarf es einer eigenen gesetzlichen Ermächtigung. • § 100h StPO (sonstige technische Mittel) ist nicht vorrangig; vielmehr regelt § 100i Abs.1 Nr.2 StPO ausdrücklich die Ermittlung des Standorts technischer Endgeräte und umfasst auch stille SMS als Eingriffsgrundlage. • Die so gewonnenen Daten sind nach § 100g Abs.1 Satz1 Nr.1 i.V.m. §96 TKG bzw. §100g Abs.2 i.V.m. §113b Abs.4 TKG erhebbar; die Durchführung und Abfrage wurde durch die einschlägigen Verordnungsregelungen umgesetzt. • Bei der Verwertbarkeitsprüfung von Erkenntnissen aus Telekommunikationsüberwachung ist nur eine vertretbare Nachprüfung geboten; ist der ermittlungsrichterliche Beschluss plausibel begründet, kann sich das Tatgericht grundsätzlich darauf verlassen. • Die Rüge der unterlassenen Beiziehung vollständiger verfahrensfremder Akten war in der Revision nicht hinreichend substantiiert; der Revisionsführer hat nicht dargelegt, welche Aktenbestandteile dem Urteil fehlten, sodass die Nachprüfung verhindert wurde. • Die Verlesung polizeilicher Berichte war im konkreten Fall zulässig; der Verfasser des Schlussberichts wurde als Zeuge vernommen, sodass eine vernehmungsergänzende Verlesung und eigenständige Nutzung der Urkunden zulässig war. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Das Revisionsgericht konnte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellen; insbesondere ist die Nutzung mittels stiller SMS ermittelter Standortdaten auf die Ermächtigungsgrundlage des § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt und in Verbindung mit § 100g StPO sowie den einschlägigen TKG-Bestimmungen verwertbar. Verfahrensrügen zur fehlenden Beiziehung verfahrensfremder Akten und zur unzulässigen Verlesung polizeilicher Berichte waren nicht tragfähig oder nicht ausreichend substantiiert, sodass auch insoweit die Verwertung und die Verfahrensführung rechtmäßig waren. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Insgesamt besteht kein Anlass, das Urteil des Kammergerichts zu beanstanden; die Verurteilung bleibt bestehen.