Urteil
IX ZR 92/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Grundstückskaufverträgen bleibt die Anfechtbarkeit nach der Regelanknüpfung der §§ 335, 339 InsO zu prüfen; § 336 InsO erfasst nicht das Anfechtungsstatut.
• Die Wirksamkeit der Vertretung einer ausländischen Gesellschaft ist nach dem Gesellschaftsstatut (hier schweizerischem Recht) zu beurteilen; dies ist für Rückabwickungs- und Bereicherungsansprüche entscheidend.
• Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) können trotz Vorliegen insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestände bestehen, wenn der Vortrag besondere, über die Anfechtungstatbestände hinausreichende Umstände darlegt.
• Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zur Firmenbestattung, zur engen Verflechtung der Beteiligten und zum nicht gezahlten Kaufpreis nicht ausreichend aufgeklärt; daher ist Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Grenzüberschreitender Grundstücksverkauf: Anfechtung, Sittenwidrigkeit und Zurückverweisung • Bei grenzüberschreitenden Grundstückskaufverträgen bleibt die Anfechtbarkeit nach der Regelanknüpfung der §§ 335, 339 InsO zu prüfen; § 336 InsO erfasst nicht das Anfechtungsstatut. • Die Wirksamkeit der Vertretung einer ausländischen Gesellschaft ist nach dem Gesellschaftsstatut (hier schweizerischem Recht) zu beurteilen; dies ist für Rückabwickungs- und Bereicherungsansprüche entscheidend. • Ansprüche wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) können trotz Vorliegen insolvenzrechtlicher Anfechtungstatbestände bestehen, wenn der Vortrag besondere, über die Anfechtungstatbestände hinausreichende Umstände darlegt. • Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin zur Firmenbestattung, zur engen Verflechtung der Beteiligten und zum nicht gezahlten Kaufpreis nicht ausreichend aufgeklärt; daher ist Zurückverweisung geboten. Die Schuldnerin, eine schweizerische Aktiengesellschaft, verkaufte im Juli 2010 zwei Grundstücke in Deutschland an eine kurz zuvor gegründete deutsche Tochtergesellschaft der Käufergruppe. Die Beklagte wurde ins Grundbuch eingetragen, zahlte aber den Kaufpreis nicht und erklärte angeblich eine Aufrechnung mit einer abgetretenen Forderung. Die Schuldnerin kam in der Folge ins Konkursverfahren in der Schweiz; das Konkursamt trat der Klägerin (Bank) Ansprüche der Masse im Ausland ab. Die Klägerin machte geltend, die Grundstückskaufverträge seien kollusiv und nichtig oder anfechtbar; subsidiär begehrte sie Schadensersatz und Bereicherungsansprüche. Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht wies sie ab. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Internationale Anknüpfung: Für die Frage der Anfechtbarkeit von Grundstücksverträgen findet § 336 InsO keine allgemeine Anwendung auf das Anfechtungsstatut; die Regelanknüpfungen der §§ 335, 339 InsO bleiben maßgeblich, wobei Art. 8 EuInsVO/EuInsVO-Rechtsgedanken zu beachten sind. • Verjährung und Tatsachenfeststellung: Das Berufungsgericht hat ohne tragfähige Feststellungen zur Kenntnis des Konkursamtes und ohne Prüfung der lex causae Verjährung angenommen; diese Feststellungen fehlen und sind erforderlich, zumal die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei der Beklagten liegt (§ 146 InsO/§§ 195,199 BGB relevant). • Vertragsstatut und Vertretung: Die Frage, ob die Schuldnerin wirksam vertreten war, richtet sich nach dem Gesellschaftsstatut (schweizerisches Recht). Das Berufungsgericht hat versäumt, hierzu Feststellungen zu treffen, sodass die Wirksamkeit des Vertragsschlusses unaufgeklärt blieb. • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und Schadensersatz (§ 826 BGB): Nach ständiger Rechtsprechung sind Anfechtungs- und deliktische Ansprüche nicht generell ausgeschlossen; erforderlich sind besondere Umstände, die über die bloße Gläubigerbenachteiligung hinausgehen (z. B. Firmenbestattung, kollusives Zusammenwirken). Der Vortrag der Klägerin enthält konkrete Anhaltspunkte (enge personelle Verflechtung, Unternehmensumbenennung, Sitzverlegung, Nichtzahlung des Kaufpreises, Wertlosigkeit der verrechneten Forderung), die eine vertiefte Aufklärung und Beweisaufnahme erfordern. • Bereicherungsrecht und Rechtswahl: Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB richtet sich nach dem Vertragsstatut gemäß Rom I; hier ist deutsches Recht anzuwenden (Art. 4 Abs.1 lit. c Rom I) für die Rechtsfolgen eines Grundstückskaufvertrags. Die Rom-II-Verordnung gilt nicht für die Rechtsfolgen nichtiger Verträge. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Mangels abschließender Feststellungen und weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 ZPO), ist die Zurückverweisung an das Berufungsgericht geboten, damit dort Beweisaufnahme und sachgerechte Prüfung erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg, weil das Berufungsgericht wesentliche tatsächliche und rechtsanwendende Feststellungen unterließ, insbesondere zur Anfechtbarkeit nach ausländischem Insolvenzrecht, zur Kenntnislage des Konkursamtes, zur Vertretungsmacht nach schweizerischem Gesellschaftsrecht sowie zu den behaupteten speziellen Umständen einer Firmenbestattung. Die möglichen Ansprüche der Klägerin reichen von insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen über bereicherungsrechtliche Rückübertragungsansprüche (§ 812 BGB, nach Rom I deutsches Recht für die Rechtsfolgen) bis zu deliktischen Schadensersatzansprüchen (§ 826, § 823 Abs.2 i.V.m. Schutzgesetzen), sofern die Berufungsinstanz den Vortrag und sichergestellte Beweise näher aufklärt. Die Sache wird einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.