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Leitsatz

IV AR (VZ) 2/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:140218BIVAR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:140218BIVAR.VZ.2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/17 vom 14. Februar 2018 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 210; HintG HE § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, so steht die Anzeige der Masseunzuläng- lichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 InsO) der Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2/17 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 14. Februar 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 3. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 142.999,90 € Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Präsi- denten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, durch den seine Beschwer- de gegen eine Herausgabeanordnung der dortigen Hinterlegungsstelle zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller wurde als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2014 bei Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den wei- teren Beteiligten 191.116,83 € nebst 13,5 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar e r- klärt und es wurde ausgesprochen, dass beide Parteien die Zwangsvoll- 1 2 - 3 - streckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden können, wenn nicht die jeweils an- dere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre- ckenden Betrages leistet. Der weitere Beteiligte forderte den Antragsteller zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages einschließlich Zinsen auf. Dieser hinterlegte da- raufhin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main 334.116,73 €. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 20. Juni 2015 bean- tragte der weitere Beteiligte die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Der Antragsteller erklärte die Freigabe von 191.116,83 €; dieser Betrag wurde aufgrund einer Teil-Herausgabeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 3. August 2015 an den weiteren Beteiligten ausgezahlt. Im Hinblick auf die restlichen 142.999,90 € ordnete die Hinterlegungsstelle am 22. September 2015 die Herausgabe an den weiteren Beteiligten an. Zu- vor, mit Schreiben vom 1. Juli 2015, hatte der Antragsteller dem Insol- venzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Gegen die Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Seiner Auffassung nach ist die Empfangsberechtigung des weiteren Beteiligten nicht durch das genann- te Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachgewiesen. § 210 InsO stehe einer Auszahlung des noch hinterlegten Betrages an diesen entgegen. Der Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die Be- schwerde durch Bescheid vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. Der 3 4 5 6 - 4 - hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe- schwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Aufhebung des Beschwer- debescheids vom 19. Januar 2016 und der Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 gerichtetes Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2017, 733 veröffentlicht ist, hat die Hinterlegungs- stelle zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Hinterle- gungsgesetzes (GVBl. I 2010 S. 306; im Folgenden: HintG) die Heraus- gabe des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten ang e- ordnet. Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstre- ckung aus einem Urteil sei der Nachweis der Empfangsberechtigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG erbracht, wenn dieses Urteil - wie im Streitfall - rechtskräftig geworden sei. Das ergebe sich bereits aus dem Zweck einer zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkten Hinterlegung. Dieser bestehe in der Si- cherung der aufgeschobenen Vollstreckungsmöglichkeit; die Sicherheits- leistung sei der Ausgleich für den zeitweiligen Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung. Der Sicherungsfall trete ein, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund der Rechtskraft des zunächst nur vorläu- fig vollstreckbaren Urteils unbedingt möglich werde. 7 8 9 - 5 - Dieses Ergebnis folge auch daraus, dass bei Leistung einer pro- zessualen Sicherheit durch den Schuldner in sinngemäßer Anwendung des § 233 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Gläubigers an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung des Schul d- ners auf Rückerstattung der Sicherheit entstehe. Der Gläubiger sei ge- mäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Einziehung dieser Forderung berech- tigt, wenn der besicherte Anspruch fällig sei. Zum Nachweis der Emp- fangsberechtigung genüge im Fall der Hinterlegung zur Sicherheitsleis- tung daher der Nachweis des Eintritts des Sicherungsfalles. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Antragsteller ändere daran nichts. Dies gelte bereits deswegen, weil die Hinterle- gungsstelle allein den Nachweis der Empfangsberechtigung nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 HintG zu prüfen habe und ihr eine weiter- gehende Prüfungskompetenz nicht zufalle. Aber selbst wenn dies anders wäre, stünde § 210 InsO der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten nicht entgegen. Denn die als prozessuale Si- cherheit bewirkte Hinterlegung diene der Sicherung des Gläubigers vor Schäden, die dadurch entstehen könnten, dass eine spätere Zwangsvoll- streckung nicht mehr möglich oder erfolgreich sei, und schütze daher auch vor den Folgen des § 210 InsO. Hiergegen spreche auch nicht, dass der weitere Beteiligte gegen- über anderen Massegläubigern bevorzugt werde. Der hinterlegte Geldbe- trag hätte dem Antragsteller auch dann nicht zu deren Befriedigung zur Verfügung gestanden, wenn der weitere Beteiligte nach eigener Siche r- heitsleistung vollstreckt hätte. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit Pfändungspfandrechte im Wert des hinterlegten Geldbetrages an Ver- mögensgegenständen der Insolvenzmasse erworben hätte. Pfändungs- 10 11 12 - 6 - pfandrechte, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erwirkt wer- den, fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 210 InsO. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der Erlass der Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 den Vorgaben der §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG entsprach und der Präsident des Amtsge- richts Frankfurt am Main die Beschwerde des Antragstellers (vgl. § 5 Abs. 1 HintG) daher zu Recht zurückgewiesen hat. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten landesrechtli- chen Bestimmungen, deren Verletzung mit der Rechtsbeschwerde ge- mäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 72 Abs. 1 FamFG gerügt werden kann (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 210; 16/9733 S. 290, 301 f.), sind erfüllt. aa) Die Empfangsberechtigung des weiteren Beteiligten ist durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2014 nachgewiesen. Die Frage, ob ein am Hinterlegungsverfahren Beteiligter seine Empfangsberechtigung nachgewiesen hat, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt ( vgl. KG NJW-RR 2008, 1540 [juris Rn. 9]; Bülow/Schmidt, HinterlO 4. Aufl. § 13 Rn. 15; jeweils zu § 13 HinterlO; siehe auch LT-Drucks. Hessen 18/2526 S. 14 (ʺmaterielles Rechtʺ)). Wird die Hinterlegung - wie im Streitfall - zur Ab- wendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gemäß §§ 711, 108 ZPO bewirkt, ist die Empfangsberechtigung des T i- telgläubigers nachgewiesen, wenn dieses Urteil rechtskräftig geworden ist. Das hat der Bundesgerichtshof unter Geltung des - zum 1. Dezember 2010 aufgehobenen - § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HinterlO für ein Wechsel- 13 14 15 16 - 7 - vorbehaltsurteil entschieden, welches gemäß §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft im Nachverfah- ren aufgehoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. September 1977 - VIII ZR 51/77, BGHZ 69, 270 unter II 2 [juris Rn. 13]). Es gilt erst recht für ein Urteil, bei dem diese Möglichkeit nicht besteht. Der Umstand, dass sich der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG geringfügig von demjenigen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HinterlO unterscheidet, be- gründet kein anderes Ergebnis. Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, sind die Unterschiede in den Formulierungen der ge- nannten Bestimmungen nur redaktioneller Art. bb) Die Empfangsberechtigung ist auch mit Wirkung gegen die Be- teiligten des Hinterlegungsverfahrens festgestellt. Beteiligter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG ist jeder, zu dessen Vermögen die Hinterlegungsmasse möglicherweise gehört bzw. der möglicherweise zum Empfang der Hinterlegungsmasse berec h- tigt ist (LT-Drucks. Hessen 18/2526 S. 14). Bei einer Hinterlegung ge- mäß §§ 711, 108 ZPO sind das die Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1977 aaO), hier also der weitere Betei- ligte und der Antragsteller. b) Rechtsfolge der §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG ist, dass die Herausgabeanordnung auf Antrag ergeht. Die Hinterlegungsstelle war danach verpflichtet, die Herausgabeanordnung zugunsten des weiteren Beteiligten zu erlassen. Daran ändert nichts, dass der Antragsteller dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und damit die Vollstreckung wegen einer Masseverbind- lichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO gemäß § 210 InsO unzu- lässig ist. 17 18 19 - 8 - aa) § 210 InsO ist seinem Wortlaut nach im Streitfall nicht an- wendbar. Bei dem Erlass der streitgegenständlichen Herausgabeanord- nung handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Die Herausgabeanordnung ist vielmehr im Rahmen eines Hinterlegungs- verhältnisses ergangen, das gerade zur Abwendung der Zwangsvollstre- ckung begründet worden ist (vgl. §§ 775 Nr. 3, 776 Satz 1 ZPO). bb) Es widerspräche auch dem Willen des Gesetzgebers, der bun- desrechtlichen Bestimmung des § 210 InsO das Verbot zu entnehmen, den gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG be- stehenden Anspruch des weiteren Beteiligten auf Erlass der Herausga- beanordnung zu erfüllen. Bei der Aufhebung der Hinterlegungsordnung durch Art. 17 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Jus- tiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) hat der Bundesgesetzge- ber erklärt, das formelle Hinterlegungsrecht der Disposition der Länder überantworten zu wollen (BT-Drucks. 16/5051 S. 35; 16/6626 S. 6). § 210 InsO ist von der Hinterlegungsstelle daher nur zu prüfen, wenn das Landesrecht dies bestimmt. Das ist in Hessen nicht der Fall. Dort ist so- gar in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 HintG ausdrücklich betont, dass es einer Prüfung des materiellen Rechts durch die Hinterl e- gungsstelle nicht bedarf, wenn die in Absatz 2 genannten formellen V o- raussetzungen vorliegen (LT-Drucks. Hessen 18/2526 S. 14). Etwas an- deres ergibt sich - entgegen der Rechtsbeschwerde - insbesondere nicht aus § 22 Abs. 4 HintG. Dort ist lediglich bestimmt, dass die Hinterle- gungsstelle die Herausgabeanordnung aussetzen oder zurücknehmen kann, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Aus- führung entgegenstehen. Es geht also nicht darum, welche Umstände für den Erlass der Herausgabeanordnung zu prüfen sind. 20 21 - 9 - cc) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, stünde eine auf § 210 InsO gestützte Verweigerung des Erlasses der Herausga- beanordnung darüber hinaus in Widerspruch zu dem Zweck einer zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bewirkten Hinterlegung. Die Hinterlegung des Schuldners gemäß §§ 711, 108 ZPO soll die Vollstreckungsbefugnis des Gläubigers, die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2014 - XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 Rn. 25; vom 3. Mai 2005 - XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59 unter II 2 b aa [juris Rn. 19]; jeweils zur Prozessbürgschaft). Sie soll da- mit vor Nachteilen schützen, die aus dem Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung resultieren können. Zu diesen Nachteilen gehört ein späterer Wegfall der Vollstreckungsmög- lichkeit gemäß § 210 InsO. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, folgt aus dem Umstand, dass der Gläubiger im Fall des § 711 ZPO seinerseits Sicherheit leisten und damit seine Vollstreckungsbefugnis wiederherstel- len kann, nicht etwas anderes. Der Gläubiger darf darauf vertrauen, dass seine Interessen durch die Sicherheitsleistung des Schuldners gewahrt sind. dd) Alldem steht nicht entgegen, dass § 210 InsO nach der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht nur für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung ist, sondern auch das Rechtsschutzinteresse eines Massegläubigers an der Durchführung von Verfahren entfallen lässt, die - wie das Klageverfahren und das Kos- tenfestsetzungsverfahren - das Ziel haben, einen zur Vollstreckung ge- eigneten Titel zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, NZI 2005, 328 unter III 1 a [juris Rn. 6]; Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358 unter II 1 [juris Rn. 7 f.]; 22 23 - 10 - BAG NZI 2003, 273, 274 f.). Das Hinterlegungsverfahren zielt nicht da- rauf ab, einen Vollstreckungstitel zu schaffen, sondern dient dazu, die Vollstreckung aus einem bereits bestehenden Titel entbehrlich zu m a- chen. c) Aufgrund des originären Anspruchs aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG kommt es auf die Frage, ob der weitere Beteiligte ein Pfandrecht an dem Rückerstattungsanspruch des Antragstellers gegen die Hinterlegungsstelle erworben hat und bejahen- denfalls, ob dieses Recht von § 210 InsO betroffen ist, nicht an. Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.01.2017 - 20 VA 3/16 - 24