Beschluss
X ZR 110/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Akteneinsicht in einem Patentnichtigkeitsverfahren bedarf grundsätzlich keiner Darlegung eines eigenen Interesses des Antragstellers.
• Eine Partei kann der Gewährung von Akteneinsicht nur dann durch Berufung auf schutzwürdige Interessen eines Dritten entgegenstehen, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse darlegt.
• Das Interesse eines Privatgutachters an der Geheimhaltung seines Namens und seiner Tätigkeit tritt in der Regel hinter dem Recht auf Akteneinsicht nach § 98 Abs. 3 PatG und § 31 PatG zurück, sofern besondere Umstände nicht dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Akteneinsicht in Patentnichtigkeitsverfahren trotz Geheimhaltungsinteresse des Privatgutachters • Antrag auf Akteneinsicht in einem Patentnichtigkeitsverfahren bedarf grundsätzlich keiner Darlegung eines eigenen Interesses des Antragstellers. • Eine Partei kann der Gewährung von Akteneinsicht nur dann durch Berufung auf schutzwürdige Interessen eines Dritten entgegenstehen, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse darlegt. • Das Interesse eines Privatgutachters an der Geheimhaltung seines Namens und seiner Tätigkeit tritt in der Regel hinter dem Recht auf Akteneinsicht nach § 98 Abs. 3 PatG und § 31 PatG zurück, sofern besondere Umstände nicht dargelegt werden. Der Antragsteller, ein Patentanwalt, begehrt Einsicht in die Akten eines in zweiter Instanz anhängigen Patentnichtigkeitsverfahrens. Der Kläger des Nichtigkeitsverfahrens erhebt keine Einwände gegen die Akteneinsicht. Die Beklagte, die in erster Instanz ein Privatgutachten eingereicht hatte, widerspricht der Einsicht und beruft sich darauf, der Gutachter habe ein schutzwürdiges Interesse an Geheimhaltung seines Namens und seiner Tätigkeit; die Beklagte verlangt, der Antragsteller solle offenlegen, für wen er die Einsicht beantragt. Der Antragsteller machte eine solche Offenlegung nicht; es ist nicht vorgetragen, dass der Privatgutachter selbst der Einsicht widersprochen habe. Es wurden keine besonderen Umstände dargetan, die ein darüber hinausgehendes Geheimhaltungsinteresse des Gutachters begründen könnten. • Nach ständiger Rechtsprechung verlangt ein Antrag auf Akteneinsicht in Nichtigkeitsverfahren regelmäßig weder die Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses noch die Offenlegung, für wen die Einsicht beantragt wird; weitergehendes Vorbringen ist nur erforderlich, wenn eine Verfahrenspartei ein eigenes schutzwürdiges Interesse geltend macht. • Die Beklagte hat jedoch kein eigenes Interesse dargelegt; sie kann nicht allein mit Verweis auf das angebliche Interesse des Privatgutachters die Einsicht verhindern, zumal der Gutachter selbst der Einsicht nicht widersprochen hat. • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Privatgutachters steht der Akteneinsicht nicht entgegen, weil derjenige, der ein Privatgutachten dem Gericht vorlegt, damit rechnen muss, dass Berechtigte Einsicht nehmen können; daher tritt das Geheimhaltungsinteresse in der Regel hinter dem Akteneinsichtsrecht nach § 98 Abs. 3 und § 31 PatG zurück. • Besondere Umstände, die ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Gutachters begründen würden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich; deshalb besteht kein Anlass, die allgemeine Praxis der erleichterten Akteneinsicht in Patentnichtigkeitsverfahren einzuschränken. Der Antragsteller erhält die beantragte Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens erster und zweiter Instanz. Die Beklagte konnte kein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweisen, das die Einsichtnahme verhindern würde, und der Privatgutachter hat der Einsicht nicht widersprochen. Das allgemeine Interesse an Transparenz und das gesetzliche Akteneinsichtsrecht nach § 98 Abs. 3 sowie § 31 PatG überwiegen insoweit; ohne besondere, darzulegende Umstände ist die Offenlegung des Gutachtenerstellers bei gerichtlicher Vorlage nicht schutzwürdig zu verhindern. Daher war dem Antrag auf Akteneinsicht stattzugeben.